Danach habe er die Autos verkauft. Die Frage, ob er dann wieder Geld an G.________ habe bezahlen müssen, da dieser ja «vorbezahlt» habe, bejahte der Beschuldigte und gab an, dass G.________ in der Regel die Autos für ihn reserviert habe und dann habe er diesem das Geld geben müssen. Dort, wo er die Autos holen gegangen sei, sei er immer mit G.________ zusammen gewesen. H.________ sei nicht in das Geschäft involviert gewesen (pag. 642, Z. 199 ff.). Er führte weiter aus, dass dort, wo er die Autos holen gegangen sei, er immer mit «ihm» – G.________ – zusammen gewesen sei (pag. 642, Z. 212 ff.).