Er brauche «das», damit der Klient schauen könne, wie viele Kilometer das Auto habe. Ohne «das» könne er kein Auto verkaufen (pag. 201, Z. 347 ff.). Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs anlässlich seines Aufenthalts bei der Anhaltung gab er denn auch an, dass sich die fraglichen Verträge in seinem Auto befunden hätten (pag. 201, Z. 361). Auf Frage, wann er das Auto bezahle, gab der Beschuldigte an, dass dies drauf ankomme: Wenn er den Vorschuss gegeben habe, gebe er den Rest der Transportfirma.