Damit wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass er wenigstens teilweise konkret über gesuchte, evtl. besichtigte und evtl. gekaufte Autos/Autoteile hätte Auskunft geben können, zumal er ja auch noch ganz genau angeben konnte, wann (inkl. Uhrzeit) er damals abreiste. Auch zur Abwicklung der Geschäfte insgesamt wie auch zur Vertragsabwicklung im Konkreten und insbesondere der Bezahlung machte der Beschuldigte widersprüchliche Angaben: - Bei der Hafteinvernahme gab er an, der Transport laufe über «R.________». Er rufe dort jeweils an und sage «R.________», dass er das Auto an einem spezifischen Ort holen kommen solle. «R.________»