Auf Vorhalt des bereits bei der Polizei gezeigten Fotos des Gebäudes der C.________ und auf die Frage, ob er die Örtlichkeit kenne, gab der Beschuldigte an, dass er es nicht wisse und er in so vielen Garagen gewesen sei, dass ihm alle Garagen gleich vorkämen (pag. 199, Z. 287 ff.), um dann die Frage, ob er jeweils auch in den Garagen drin gewesen sei, zu bejahen und auszuführen, dass er im Innern der Garagen gewesen sei, als er Autoteile gekauft und die Autos angeschaut habe (pag. 199, Z. 292 f.).