Damit erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in der fraglichen Region aufhielt. Zu lit. b.: Zu welchem Zweck befand sich der Beschuldigte im Sommer 2022 in der Schweiz? Die durch die Verteidigung mit Schreiben vom 28. Juli 2023 eingereichten Belege (pag. 512 ff.) bestätigen die Angaben des Beschuldigten, wonach H.________ Geschäftsführer des I.________ GmbH ist. Gemäss dem Facebook-Post von H.________ vom 7. April 2023 biete das I.________ GmbH alle drei Tage Transporte von Occasionsautos nach Albanien und in den Kosovo an (pag. 517).