Weiter spricht der Umstand, dass der Beschuldigte von Beginn weg angab, sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben, weder für noch gegen ihn. Zu Beginn der Befragung vom 31. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten zwar der gegen ihn bestehende Verdacht, inkl. Tatzeit und Tatort und der Bezeichnung «Geschäftsbetriebe» vorgehalten, weitere Fakten, die ihn in Zusammenhang mit diesem Verdacht brachten, waren ihm damals weder bekannt noch wurden solche offengelegt (pag. 182 ff.). Damit erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit in der fraglichen Region aufhielt.