411, Z. 35). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass sich der Beschuldigte rund sieben Monate später noch ganz genau an seinen Ausreisetag vom 11. Juli 2022 erinnern kann, anderes, beispielsweise welche Garagen er aufsuchte (pag. 185, Z. 140), nicht mehr wusste und auch bezüglich seiner Tätigkeit sehr vage und wenig konkret blieb (pag. 185, Z. 137; pag. 186, Z. 148 ff.). Es wird diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen unter lit. b verwiesen. Weiter spricht der Umstand, dass der Beschuldigte von Beginn weg angab, sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben, weder für noch gegen ihn.