Zu lit. a.: Befand sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region? Der nicht in der Schweiz, sondern damals in O.________ (Land) lebende Beschuldigte hat konstant über alle Einvernahmen hinweg ausgesagt, dass er sich während des Tatzeitraums effektiv in der Schweiz (pag. 185, Z. 126 f.; pag. 410, Z. 42 f.), unter anderem auch in der Region P.________ (pag. 185, Z. 143; pag. 198, Z. 250, 262), aufgehalten habe. Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht in Abrede gestellt.