638 ff.). In der ersten Einvernahme wurden ihm detailliert Tatort, Tatzeitraum sowie verallgemeinernd die Geschädigten als Geschäftsbetriebe vorgehalten (pag. 183). Weiter ist erwähnenswert, dass die ersten drei Einvernahmen erst rund sieben Monate nach dem Einbruch erfolgten, was nicht als tatzeitnah bezeichnet werden kann. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sind folgende Fragen zu beantworten: a. Befand sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region? b. Zu welchem Zweck befand sich der Beschuldigte im Sommer 2022 in der Schweiz?