Es gibt denn auch unzählige Möglichkeiten, wie es dazu gekommen sein kann. Weiter wurde eine Kontaktspur ab der Geldkassette (Ass-Nr. 4) ausgewertet, doch konnte lediglich ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden, dessen Profil nicht interpretierbar war (pag. 177). 12.2.4 Schlussfolgerung der Kammer aus den objektiven Beweismitteln Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte der Spurengeber an dem in den Büroräumlichkeiten der C.________ GmbH sichergestellten PET-Flaschen-deckel ist. Es stellt sich sodann die Frage, wie dieser Deckel mit den DNA-Spuren des Beschuldigten in die fragliche Räumlichkeit kam.