Die Türe zu den Räumlichkeiten der D.________ AG, die sich auch im ersten Obergeschoss befinden, konnten ebenfalls nicht aufgebrochen werden, weshalb sich die Täterschaft auch hier durch Einschlagen des danebenliegenden Fensters Zutritt ins Büro verschafft habe (pag. 328 und 329). Auf dem letzten Bild der Fotodokumentation ist ein Bürostuhl mit einem Schuhabdruck auf der Sitzfläche zu sehen (pag. 330).