______ GmbH vorliegen würden und selbst der Einsatzleiter-Fall im Nachtrag vom 16. Februar 2023 unter dem Titel «Schlussbemerkungen» gefolgert habe, dass abgesehen der Vorwürfe betreffend die C.________ keinerlei Beweise gegen seinen Klienten für die übrigen im gleichen Gebäude vorgefallenen Taten vorliegen würden, so kann festgehalten werden, was folgt: Diese Schlussfolgerung des Einsatzleiter-Fall bezog sich auf den ebenfalls angezeigten Einbruchdiebstahl in M.________ (Ortschaft) und nicht auf die im Obergeschoss der F.________(Strasse) begangenen Delikte.