und Sachbeschädigungen begangen hätte, ist höchst unwahrscheinlich und lebensfremd, zumal es sich um ein Industriegebiet handelt, das am Wochenende im Gegensatz zu anderen Örtlichkeiten keine oder kaum Laufkundschaft, Publikumsverkehr und/oder zufällig vorbeigehende Passanten aufweist und zudem davon auszugehen ist, dass bereits die erste Täterschaft erbeutet hat, was es zu erbeuten gab. Soweit die Verteidigung in ihrem Plädoyer also geltend machte, dass keinerlei direkten Beweise und/oder Indizien bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen D.________ AG und E.___