11 Damit erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich an der Adresse F.________ (Strasse) unter anderem Büroräumlichkeiten aller drei Straf- und Zivilklägerinnen befanden, wobei der Weg zu den Räumlichkeiten der drei Geschädigten mit dem Eindringen ins Gebäude grundsätzlich frei zugänglich war, beziehungsweise nur durch selbständig verschliessbare Bürotüren voneinander abgegrenzt waren, was der beschrifteten Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern detailliert entnommen werden kann. 12.1.3