Aus den Fotos selbst kann nicht direkt auf die Geschädigten geschlossen werden. Den vom Obergericht des Kantons Bern zu den Akten genommenen Handelsregisterauszügen der geschädigten Firmen ist für die E.________ GmbH zum fraglichen Tatzeitpunkt und für die C.________ GmbH (bis heute) als Firmensitz die F.________ (Strasse) zu entnehmen. Hingegen weist die D.________ AG als Firmensitz auf dem Handelsregisterauszug die J.________ (Strasse) aus. Eine öffentlich zugängliche Online-Abfrage im Grundbuch zu den Eigentumsverhältnissen erhellt, dass die Liegenschaft K.________, F._____