Die Vorinstanz führte hierzu lediglich in den Vorbemerkungen zum Tatgeschehen Folgendes (pag. 450 f.) aus: Vorab kann festgehalten werden, dass das Gericht gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen klarerweise davon ausgeht, dass die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten aufgrund des sehr engen, d.h. nahtlosen zeitlichen, räumlichen und auch sachlichen Zusammenhangs offenkundig miteinander zusammenhängen und letztlich als ein einzelnes Tatgeschehen erscheinen, welches von ein und derselben Täterschaft verübt worden ist.