11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Diesbezüglich kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die auch vor oberer Instanz noch Gültigkeit haben, verwiesen werden (pag. 465): Unbestritten resp. zugestanden ist, dass sich der Beschuldigte während des Tatzeitraums des Einbruchdiebstahls in F.________ (Ortschaft) vom 08.07.2022 - 11.07.2022 in der Schweiz, dabei unter anderem auch in der Region P.________, aufgehalten hat und seine DNA auf dem blauen PET-Fla- schendeckel im Büro der C.________ aufgefunden werden konnte. Bestritten ist hingegen im Wesentlichen die Täterschaft des Beschuldigten.