Die Autohandelstätigkeit des Beschuldigten spiele aber, wie das Gericht dies auch sehe, schlussendlich keine Rolle für dessen Täterschaft. Schliesslich hätten sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine belastenden Beweise befunden. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft. Zudem habe der sichergestellte Schuhabdruck nicht zugewiesen werden können. Man finde in den Akten auch keine Verbindungen zwischen dem Beschuldigten zu mutmasslichem Deliktswerkzeug oder Deliktsgut.