Das Mischprofil schliesse nicht aus, dass jemand anderes die Flasche irgendwo behändigt, vielleicht mit Handschuhen angefasst, die Flasche vielleicht am Tatort geöffnet und eventuell dadurch die Spur des Beschuldigten verwässert habe. Dadurch würde die etwas weniger aussagekräftige Spur des Beschuldigten erklärt werden. Rechtsanwalt B.________ verwies weiter auf pag. 168 und die dort einleitend genannte «mutmassliche Täterschaft». Zum Aussageverhalten des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ fest, dass dem Beschuldigten lange Zeit nicht gesagt worden sei, wo und worauf seine biologische Spur habe gefunden werden können.