10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus (vgl. pag. 646 ff.), dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweismässig nicht erstellt seien. Bezüglich der Delikte zum Nachteil der D.________ AG und der E.________ GmbH hielt Rechtsanwalt B.________ mit Verweis auf die «Schlussbemerkungen» im Anzeigerapport der Polizei vom 16. Februar 2023 (pag. 169) fest, bereits der Einsatzleiter der Kantonspolizei Bern habe geschlussfolgert, dass abgesehen von den Vorwürfen betreffend die C.______