wurden auch von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers nicht in überzeugender Weise vorgetragen. Es bestehen keine valablen alternativen Sachverhaltshypothesen, allfällige Zweifel sind höchstens theoretischer Natur. Das Gericht ist – gestützt auf die verfügbaren Beweismittel sowie deren Würdigung – ohne weiteres von der Täterschaft des Beschuldigten überzeugt, so dass die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo entfällt. Im Ergebnis erachtet das Gericht den Anklageschverhalt als grundsätzlich erstellt an.