9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 474): Die vorstehend skizzierte Indizienkette, massgeblich abgestützt auf den beweiskräftigen DNA-Hit, dem unglaubhaften Aussagenverhalten des Beschuldigten sowie den übrigen Begleitumständen führt beweismässig letztlich zur doch eindeutigen Beweislage, dass der Beschuldigte Täter des in der Zeit vom 08.-11.07.2022 in F.________ (Ortschaft) begangenen Einbruchdiebstahls gewesen sein muss. Substantielle Entlastungsindizien bestehen keine resp. wurden auch von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers nicht in überzeugender Weise vorgetragen.