Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber sämtliche übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern.