5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung sowie Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerinnen ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 9’117.45 bestimmt wurde (Ziff. II Abs. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 431]). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber sämtliche übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils.