III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den ausgestandenen Freiheitsentzug bzw. die Überhaft im Betrag von mindestens CHF 200.00 pro Tag zuzusprechen. V. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen D.________ AG, der E.________ AG sowie der C.________ GmbH seien vollumfänglich abzuweisen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Straf- und Zivilklägerinnen stellten keine expliziten schriftlichen Anträge.