unter der Feststellung, dass die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im Betrag von CHF 9'117.45 nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren — festzusetzen gemäss Kostennote vom 8. August 2024 — nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt.