5 Facebook-Post von H.________ und G.________ vom 2. Mai 2023 zu den Akten erkannt. Hingegen wurden die Beweisanträge auf Einvernahme von G.________ und H.________ (Geschäftsführer der I.________ GmbH) als Zeugen sowie der Antrag, es sei ein Augenschein des Instagram-Accounts @.________ und insbesondere vom Kommentar von @.________ (privater Account des Beschuldigten) vom 20. Februar 2023, durchzuführen, abgewiesen (pag. 533 ff.). Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 25. Juli 2024, pag.