Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. August 2023 (pag 528 f.) mit, dass auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werde. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich nicht zur Berufung vernehmen und reichten auch keine Vernehmlassung hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschuldigten und der darin gestellten Beweisanträge ein (vgl. pag. 534). Das Erscheinen bei der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihnen freigestellt (pag. 540 ff.). Sämtliche Straf- und Zivilklägerinnen verzichteten sodann auf ein Erscheinen.