3. In Anbetracht ihrer gänzlich fehlenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zuhanden des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) aus der Haft entlassen.