A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Von dieser Rückzahlungspflicht ausgenommen ist 1/3 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren BK 23 45 vor dem Berner Obergericht, bestimmt auf CHF 527.90 (= 1/3 von CHF 1'581.90) (pag. 148 f.). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 05.04.2023 auf eine Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zugunsten seines Klienten zum vornherein verzichtet hat. III.