und in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1. und 1.2. hiervor) Art. 144 Abs. 1 StGB (Ziff. 2.1., 2.2. und 2.3. hiervor) Art. 186 StGB (Ziff. 3.1. und 3.2. hiervor) Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. d StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 66 Tagen (30.01.2023 - 05.04.2023) wird im Umfang von 66 Tagen der Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.