Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 300 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2024 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Forster Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 und E.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin 3 Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 5. April 2023 (PEN 23 146) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht [nachfolgend: Vorinstanz]) erkannte im Urteil vom 5. April 2023 Folgendes (pag. 429 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________ (Orts- chaft): 1.1. zum Nachteil der C.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 500.00), 1.2. zum Nachteil der E.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 500.00), 2. der Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft): 2.1. zum Nachteil der C.________ GmbH (Schaden: ca. CHF 200.00), 2.2. zum Nachteil der E.________ GmbH (Schaden: ca. CHF 2’000.00), 2.3. zum Nachteil der D.________ AG (Schaden: CHF 4’645.10), 3. des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum vom 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft): 3.1. zum Nachteil der C.________ GmbH, 3.2. zum Nachteil der E.________ GmbH, und in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1 StGB (Ziff. 1.1. und 1.2. hiervor) Art. 144 Abs. 1 StGB (Ziff. 2.1., 2.2. und 2.3. hiervor) Art. 186 StGB (Ziff. 3.1. und 3.2. hiervor) Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. d StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 66 Tagen (30.01.2023 - 05.04.2023) wird im Umfang von 66 Tagen der Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7'300.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'462.15, insgesamt bestimmt auf CHF 16'762.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 7'644.30). […] II. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'117.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Von dieser Rückzahlungspflicht ausgenommen ist 1/3 der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren BK 23 45 vor dem Berner Obergericht, bestimmt auf CHF 527.90 (= 1/3 von CHF 1'581.90) (pag. 148 f.). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 05.04.2023 auf eine Nach- forderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zugunsten sei- nes Klienten zum vornherein verzichtet hat. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin D.________ AG (Selbstbehalt Helvetia-Versicherung). Soweit weitergehend wird ihre Zivilklage aufgrund der unzu- reichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG (ge- stohlenes Bargeld). Soweit weitergehend wird ihre Zivilklage aufgrund der unzureichenden Begrün- dung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. In Anbetracht ihrer gänzlich fehlenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4 IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird zuhanden des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) aus der Haft entlassen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ange- ordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 5. April 2023 meldete Rechtanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gleichentags zuhanden des Hauptver- handlungsprotokolls der Vorinstanz (pag. 422) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Juli 2023 (pag. 443 ff.). Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die beschränkte Berufung (pag 512 ff.). Er teilte mit, die Berufung beziehe sich auf sämtliche Schuldsprüche, gegen die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS), die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten, die Rückerstattungspflicht der amtlichen Entschädigung sowie die im Zivilpunkt gefällten Verurteilungen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. August 2023 (pag 528 f.) mit, dass auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werde. Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich nicht zur Berufung vernehmen und reich- ten auch keine Vernehmlassung hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschul- digten und der darin gestellten Beweisanträge ein (vgl. pag. 534). Das Erscheinen bei der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihnen freigestellt (pag. 540 ff.). Sämtliche Straf- und Zivilklägerinnen verzichteten sodann auf ein Erscheinen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf Antrag von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Juli 2023 (pag. 512 ff.) wurden mit Beschluss vom 7. September 2023 (pag. 533) der Facebook-Steckbrief von G.________, der Facebook-Post von H.________ vom 7. April 2023 sowie der 5 Facebook-Post von H.________ und G.________ vom 2. Mai 2023 zu den Akten erkannt. Hingegen wurden die Beweisanträge auf Einvernahme von G.________ und H.________ (Geschäftsführer der I.________ GmbH) als Zeugen sowie der An- trag, es sei ein Augenschein des Instagram-Accounts @.________ und insbeson- dere vom Kommentar von @.________ (privater Account des Beschuldigten) vom 20. Februar 2023, durchzuführen, abgewiesen (pag. 533 ff.). Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 25. Juli 2024, pag. 541 und 608 ff.) eingeholt. Ebenfalls wurden bei der C.________ GmbH sowie der E.________ GmbH Belege zu den geltend gemachten Sachschäden sowie den geltend gemachten Deliktsbe- trägen bezüglich des Bargelddiebstahls eingefordert (pag. 597 f.) Die C.________ GmbH reichte mit Schreiben vom 9. Juli 2024 entsprechende Belege ein (pag. 600 ff.). Die E.________ GmbH stellte dem Obergericht des Kantons Bern die entsprechenden Dokumente Anfang August 2024 zu (eingegangen am 2. August 2024, pag. 614 ff.) und am 2. August 2024 stellte auch die D.________ AG noch- mals Unterlagen zu (pag. 623 ff.). Schliesslich wurden anlässlich der Hauptverhandlung durch das Obergericht des Kantons Bern einerseits die Handelsregisterauszüge der geschädigten Firmen und andererseits ein Geomaps-Auszug der fraglichen Örtlichkeit zu den Akten genom- men (pag. 651 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sa- che einvernommen (pag. 638 ff.). Im Anschluss an die Einvernahme des Beschuldigten beantragte Rechtsanwalt B.________ erneut die Einvernahme der Zeugen G.________ und H.________. Zur Begründung verwies Rechtsanwalt B.________ auf seine Eingabe vom 28. Juli 2023 und führte weiter aus, dass das Gericht gemäss den soeben gestellten Fragen an seinen Klienten offenbar Zweifel am Autohandel mit diesen beiden Personen hege (pag. 646). Die Kammer wies die Beweisanträge nach geheimer Beratung ab (pag. 646). 4. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 658 f), [Hervorhebungen im Original]): I. Herr A.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen a) des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit von 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________ (Ortschaft), z.N. C.________ GmbH (Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 10. März 2023) b) des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft), z.N. E.________ GmbH (Ziffer 1.1.2 der Anklageschrift vom 10. März 2023) c) der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit von 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft), z.N. C.________ GmbH (Ziffer 1.2.1 der Anklageschrift vom 10. März 2023) 6 d) der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit von 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft), z.N. E.________ GmbH (Ziffer 1.2.2 der Anklageschrift vom 10. März 2023) e) der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit von 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft), z.N. D.________ AG (Ziffer 1.2.3 der Anklageschrift vom 10. März 2023) f) des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit von 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft), z.N. C.________ GmbH (Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift vom 10. März 2023) g) des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit von 08.07.2022 bis 11.07.2022 in F.________(Ortschaft), z.N. E.________ GmbH (Ziffer 1.3.2 der Anklageschrift vom 10. März 2023) unter der Feststellung, dass die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im Betrag von CHF 9'117.45 nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. Es sei festzustellen, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren — festzusetzen gemäss Kostennote vom 8. August 2024 — nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für den ausgestandenen Freiheitsentzug bzw. die Überhaft im Betrag von mindestens CHF 200.00 pro Tag zuzusprechen. V. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen D.________ AG, der E.________ AG sowie der C.________ GmbH seien vollumfänglich abzuweisen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Straf- und Zivilklägerinnen stellten keine expliziten schriftlichen Anträge. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der Berufung des Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung sowie Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklä- gerinnen ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 9’117.45 bestimmt wurde (Ziff. II Abs. 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 431]). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber sämtliche üb- rigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils. Die Kammer verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. 7 Ebenfalls neu zu befinden hat die Kammer über die Verfügungen der Vorinstanz be- treffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten, welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 10. März 2023 (pag. 281 ff.) in Ziff. 1.1. vorgeworfen, dass er sich, evtl. zusammen mit weiteren unbekannten Per- sonen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 8. Juli 2022 bis zum 11. Juli 2022 an der F.________ (Strasse) zum Garagenbetrieb der C.________ GmbH begeben habe, dort mittels eines mitgeführten Werkzeugs die Nebeneingangstüre aufgebrochen, sich so Zugang in die Räumlichkeiten der C.________ GmbH verschafft, dort diverse Korpusse aufgebrochen und Bargeld in der Höhe von rund CHF 500.00 behändigt haben soll. Weiter soll der Beschuldigte gemäss Ziff. 1.2. in das erste Obergeschoss des Ge- bäudes gegangen sein, wo er versucht haben soll, zwei Bürotüren aufzubrechen. Darauffolgend habe er zwei Scheiben eingeschlagen und sich so Zugang zu den Räumlichkeiten der E.________ GmbH verschafft. Auch dort soll er diverse Kor- pusse und eine Geldkassette aufgebrochen und Bargeld in der Höhe von rund CHF 500.00 behändigt haben. Im Rahmen der beiden Diebstähle soll der Beschuldige diverse Sachschäden zum Nachteil der C.________ GmbH und der E.________ GmbH verursacht haben (vgl. Ziff. 2.1. und 2.2. der Anklageschrift, pag. 282). Zudem soll er im Zuge dieser Diebstähle auch zum Nachteil der D.________ AG einen Sachschaden verursacht haben (vgl. Ziff. 2.3. der Anklageschrift, pag. 282). Im Weiteren wird dem Beschuldigten in Ziff. 3 Hausfriedensbruch zum Nachteil der C.________ GmbH und der E.________ GmbH vorgeworfen. 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 463 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zum Indizienbeweis wird auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15.08.2022, E.4.3.1. hingewiesen: Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorlie- gen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat 8 oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlas- tende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Dabei kann der Indizienbeweis dem direkten Beweis mit Blick auf das zu erreichende Beweismass nur dann gleichgestellt werden, wenn eine lückenlos geschlossene In- dizienkette vorliegt (NOLL, forumpoenale 6/2023 S. 405/410 mit weiteren Hinweisen). 8. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorlie- gende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung dar- auf eingegangen. Im Übrigen wird auf die treffende Zusammenfassung der Beweis- mittel durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 451 ff.). 9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 474): Die vorstehend skizzierte Indizienkette, massgeblich abgestützt auf den beweiskräftigen DNA-Hit, dem unglaubhaften Aussagenverhalten des Beschuldigten sowie den übrigen Begleitumständen führt be- weismässig letztlich zur doch eindeutigen Beweislage, dass der Beschuldigte Täter des in der Zeit vom 08.-11.07.2022 in F.________ (Ortschaft) begangenen Einbruchdiebstahls gewesen sein muss. Sub- stantielle Entlastungsindizien bestehen keine resp. wurden auch von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers nicht in überzeugender Weise vorgetragen. Es bestehen keine valablen alternativen Sach- verhaltshypothesen, allfällige Zweifel sind höchstens theoretischer Natur. Das Gericht ist – gestützt auf die verfügbaren Beweismittel sowie deren Würdigung – ohne weiteres von der Täterschaft des Beschul- digten überzeugt, so dass die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo entfällt. Im Ergebnis erachtet das Gericht den Anklageschverhalt als grundsätzlich erstellt an. 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus (vgl. pag. 646 ff.), dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweismässig nicht erstellt seien. Bezüglich der Delikte zum Nachteil der D.________ AG und der E.________ GmbH hielt Rechtsanwalt B.________ mit Verweis auf die «Schlussbemerkungen» im An- zeigerapport der Polizei vom 16. Februar 2023 (pag. 169) fest, bereits der Einsatz- leiter der Kantonspolizei Bern habe geschlussfolgert, dass abgesehen von den Vor- würfen betreffend die C.________ keinerlei Hinweise, geschweige denn Beweise, gegen seinen Klienten für die übrigen im gleichen Gebäude vorgefallenen Taten vor- liegen würden. Betreffend die Delikte zum Nachteil der C.________ führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass einziges objektives Beweismittel, welches den Beschuldigten prima vista mit der Tat in Zusammenhang bringe, ein PET-Flaschendeckel sei. Die darauf, unter anderem, befindliche DNA-Spur des Beschuldigten vermöge die An- klagevorwürfe jedoch nicht zu beweisen. Es sei unklar, wann, wie und durch wen der 9 fragliche PET-Flaschendeckel auf das Pult gelangt sei. Aufgrund der Akten sei zu- dem nicht erstellt, dass der Deckel einen Zusammenhang zu den angeklagten Taten habe. Es habe sich niemand, der in den fraglichen Räumen gearbeitet habe, in ver- wertbarer Weise dazu geäussert. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Deckel von der mutmasslichen Täterschaft stamme, belege dies nicht die Täterschaft des Beschuldigten. Der Deckel sei in einem für das Publikum zugänglichen Empfangs- raum, in der Nähe eines Empfangstresens, gefunden worden. Ansonsten gebe es keine Spuren des Beschuldigten am Tatort. Die vom Beschuldigten festgestellte Spur sei zudem nicht sehr aussagekräftig. Mit der zweiten Spur habe sich das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) im Bericht vom 23. März 2023 nicht ausein- andergesetzt. Das Mischprofil schliesse nicht aus, dass jemand anderes die Flasche irgendwo behändigt, vielleicht mit Handschuhen angefasst, die Flasche vielleicht am Tatort geöffnet und eventuell dadurch die Spur des Beschuldigten verwässert habe. Dadurch würde die etwas weniger aussagekräftige Spur des Beschuldigten erklärt werden. Rechtsanwalt B.________ verwies weiter auf pag. 168 und die dort einlei- tend genannte «mutmassliche Täterschaft». Zum Aussageverhalten des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ fest, dass dem Beschuldigten lange Zeit nicht gesagt worden sei, wo und worauf seine biologische Spur habe gefunden werden können. In diesem unfairen Zustand habe der Beschuldigte versucht, die gefundenen Spuren zu erklären. Die Aussagen seines Klienten seien glaubhaft und darauf sei abzustellen. Betreffend den Autohandel führte Rechtsanwalt B.________ sinngemäss aus, dass die diesbezüglichen Angaben seines Klienten glaubhaft seien. Die Autohandelstätig- keit des Beschuldigten spiele aber, wie das Gericht dies auch sehe, schlussendlich keine Rolle für dessen Täterschaft. Schliesslich hätten sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine belastenden Beweise befunden. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft. Zudem habe der sichergestellte Schuhabdruck nicht zugewiesen werden können. Man finde in den Akten auch keine Verbindungen zwischen dem Beschuldigten zu mutmassli- chem Deliktswerkzeug oder Deliktsgut. 11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Diesbezüglich kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die auch vor oberer Instanz noch Gültigkeit haben, verwiesen werden (pag. 465): Unbestritten resp. zugestanden ist, dass sich der Beschuldigte während des Tatzeitraums des Ein- bruchdiebstahls in F.________ (Ortschaft) vom 08.07.2022 - 11.07.2022 in der Schweiz, dabei unter anderem auch in der Region P.________, aufgehalten hat und seine DNA auf dem blauen PET-Fla- schendeckel im Büro der C.________ aufgefunden werden konnte. Bestritten ist hingegen im Wesentlichen die Täterschaft des Beschuldigten. 12. Beweiswürdigung der Kammer Vorliegend ist aufgrund des fehlenden direkten Beweises über verschiedene – vgl. nachfolgend – Tatsachen Beweis zu führen, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das den Beschuldigten als Täter erscheinen lässt oder ihn entlastet. 10 12.1 Tatort, Tatzeitpunkt und Tatzusammenhang 12.1.1 Die Vorinstanz führte hierzu lediglich in den Vorbemerkungen zum Tatgeschehen Folgendes (pag. 450 f.) aus: Vorab kann festgehalten werden, dass das Gericht gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen klarer- weise davon ausgeht, dass die in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten aufgrund des sehr engen, d.h. nahtlosen zeitlichen, räumlichen und auch sachlichen Zusammenhangs offenkundig miteinander zusammenhängen und letztlich als ein einzelnes Tatgeschehen erscheinen, welches von ein und der- selben Täterschaft verübt worden ist. 12.1.2 Es drängt sich – insbesondere auch aufgrund der Anträge der Verteidigung – auf, den räumlichen Zusammenhang im Folgenden genauer zu beleuchten: Dem Anzeigerapport vom 27. Juli 2022 (pag. 156 ff.) ist als Tatort die F.________ (Strasse), Garagenbetrieb, C.________ zu entnehmen. Als Geschädigte aufgeführt sind anschliessend die drei als Straf- und Zivilklägerinnen geführten Firmen C.________ GmbH, E.________ GmbH und D.________ AG. Weiter ist dem Anzeigerapport das den einzelnen Firmen zugeordnete Deliktsgut so- wie diesen zugeordneten Sachschaden zu entnehmen. Die von den Geschädigten unterzeichneten Formulare «Strafantrag – Privatklage» halten entsprechend als Tatort die F.________ (Strasse) fest (pag. 159 ff.). Der von der Vorinstanz eingeholten Fotodokumentation (pag. 317 ff.) ist lediglich aus der Beschriftung der Fotos zu entnehmen, welche Räumlichkeiten fotografisch do- kumentiert wurden. Aus den Fotos selbst kann nicht direkt auf die Geschädigten ge- schlossen werden. Den vom Obergericht des Kantons Bern zu den Akten genommenen Handelsregis- terauszügen der geschädigten Firmen ist für die E.________ GmbH zum fraglichen Tatzeitpunkt und für die C.________ GmbH (bis heute) als Firmensitz die F.________ (Strasse) zu entnehmen. Hingegen weist die D.________ AG als Firmensitz auf dem Handelsregisterauszug die J.________ (Strasse) aus. Eine öffentlich zugängliche Online-Abfrage im Grundbuch zu den Eigentumsverhält- nissen erhellt, dass die Liegenschaft K.________, F.________ (Strasse), im Allei- neigentum der D.________ AG F.________ (Ortschaft) steht (siehe hierzu: https://www.topo.apps. be.ch/pu b/map/?lang=de). Die D.________ AG ist somit Eigentümerin und Vermieterin und die beiden Straf- und Zivilklägerinnen C.________ GmbH und E.________ GmbH Mieterinnen der Liegenschaft an der F.________ (Strasse). Diesbezüglich kann auf die von der D.________ AG eingereichten Rechnungen zur Behebung des Schadens verwiesen werden (vgl. pag. 369 ff. und 623 ff.). Aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 13. März 2023 ergibt sich zudem, dass auch die D.________ AG in der Liegenschaft an der F.________ (Strasse) über Büroräumlichkeiten verfügt (vgl. pag. 324 und 328 ff.). 11 Damit erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich an der Adresse F.________ (Strasse) unter anderem Büroräumlichkeiten aller drei Straf- und Zivilklägerinnen be- fanden, wobei der Weg zu den Räumlichkeiten der drei Geschädigten mit dem Ein- dringen ins Gebäude grundsätzlich frei zugänglich war, beziehungsweise nur durch selbständig verschliessbare Bürotüren voneinander abgegrenzt waren, was der be- schrifteten Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern detailliert entnommen wer- den kann. 12.1.3 Im Zusammenhang mit dem Tatzeitpunkt ist dem Anzeigerapport vom 27. Juli 2022 (pag. 156 ff.) als Tatzeitraum der 8. Juli 2022 (Freitag), 19:00 Uhr, bis 11. Juli 2022 (Montag), 6:45 Uhr zu entnehmen. Es handelt sich folglich um ein Wochenende, an welchem der Einbruch ins Gebäude stattgefunden haben soll, dies nach Feierabend am Freitag und vor der Meldung des Einbruchs durch Herrn L.________ am Montagmorgen um 07:09 Uhr bei der Ein- satzzentrale der Kantonspolizei Bern. Dem ebenfalls durch das Obergericht des Kantons Bern zu den Akten genommenen Geomaps-Auszug ist zu entnehmen, dass sich das fragliche Gebäude in einem In- dustriegebiet befindet, womit nachvollziehbar ist, dass ein Einbruch übers Wochen- ende erst am Montagmorgen bei Arbeitsbeginn entdeckt wird. 12.1.4 Zwar wäre theoretisch denkbar, dass am fraglichen Wochenende mehrere, vonein- ander unabhängige Personen in das Gebäude eingedrungen und dort Sachschaden verursacht sowie Deliktsgut hätten mitgehen lassen können. Dass dies nur als eine theoretische Möglichkeit erscheint, ergibt sich aus dem einheitlich gezeigten Tatvor- gehen: Sowohl die Eingangstüre (pag. 156, 318 f.) als auch die Bürotüren der E.________ GmbH (pag. 325) und der D.________ AG (pag. 328) wurden mittels eines Flach- werkzeuges aufgehebelt, respektive versucht, aufzuhebeln. Die vom Flachwerkzeug stammenden Schartenspuren wiesen bei der Eingangstüre und der Bürotüre der E.________ GmbH eine Breite von 10 mm und bei der Bürotüre der D.________ AG eine Breite von 15 mm auf (pag. 173 Ass.-Nr. 1, 2 und 3). Bei den beiden Bürotüren der E.________ GmbH und der D.________ AG wurde nach erfolglosem Versuch, die Türe aufzuhebeln, je eine Scheibe eingeschlagen, um Zugang zu den Räumlichkeiten zu erhalten (pag. 325 f., 328 f.). Die rote Geldkassette der Firma E.________ GmbH war innenseitig mit Wasser ge- füllt (pag. 158, 319.1) und auch in der Schublade im Büro der Firma C.________ GmbH, in welcher sich eine Geldkassette befand, konnten eingetrocknete Wasser- flecken festgestellt werden (pag. 323). Damit geht die Kammer wie schon die Vorinstanz davon aus, dass ein und dieselbe Täterschaft zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom Freitag, 8. Juli 2022, ab 19.00 Uhr, und Montag, 11. Juli 2022, bis 06.45 Uhr, in das Firmengebäude an der F.________ (Strasse) eingebrochen ist. Dass sich eine zweite Täterschaft unab- hängig von der ersten Täterschaft durch die bereits aufgebrochene Eingangstüre Zu- gang zum Firmengebäude verschafft und einen Teil der hier eingeklagten Diebstähle 12 und Sachbeschädigungen begangen hätte, ist höchst unwahrscheinlich und lebens- fremd, zumal es sich um ein Industriegebiet handelt, das am Wochenende im Ge- gensatz zu anderen Örtlichkeiten keine oder kaum Laufkundschaft, Publikumsver- kehr und/oder zufällig vorbeigehende Passanten aufweist und zudem davon auszu- gehen ist, dass bereits die erste Täterschaft erbeutet hat, was es zu erbeuten gab. Soweit die Verteidigung in ihrem Plädoyer also geltend machte, dass keinerlei direk- ten Beweise und/oder Indizien bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen D.________ AG und E.________ GmbH vorliegen würden und selbst der Einsatzleiter-Fall im Nachtrag vom 16. Februar 2023 unter dem Titel «Schlussbemerkungen» gefolgert habe, dass abgesehen der Vorwürfe betreffend die C.________ keinerlei Beweise gegen seinen Klienten für die übrigen im gleichen Gebäude vorgefallenen Taten vorliegen würden, so kann festgehalten werden, was folgt: Diese Schlussfolgerung des Einsatzleiter-Fall bezog sich auf den ebenfalls an- gezeigten Einbruchdiebstahl in M.________ (Ortschaft) und nicht auf die im Ober- geschoss der F.________(Strasse) begangenen Delikte. Dafür spricht, dass im ge- nannten Nachtrag die verschiedenen Privatkläger der F.________(Strasse) nicht er- wähnt werden – es ist pauschal vom «Garagenbetrieb L.________» die Rede –, stattdessen wird zusätzlich der Garagenbetrieb N.________ in M.________(Orts- chaft) erwähnt. 12.2 Zur Täterschaft des Beschuldigten 12.2.1 Vorbemerkungen der Kammer Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt, etwas mit dem Einbruchdiebstahl zu tun zu ha- ben. Videoaufnahmen existieren keine, hingegen konnten durch den Kriminaltechni- schen Dienst der Kantonspolizei Bern andere Spuren mit Hinweisen zur Täterschaft sichergestellt werden. Diese, wie auch die Aussagen des Beschuldigten sind im Fol- genden zu würdigen. 12.2.2 Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 13. März 2023 Die Vorinstanz beschrieb die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern vom 13. März 2023 (pag 317 ff.) wie folgt (pag. 452 f.): Die Polizei erstellte zum Einbruchdiebstahl in F.________ (Ortschaft) eine Fotodokumentation: Die ers- ten drei Fotos zeigen die aufgebrochene Nebeneingangstüre sowie eine im Lagerraum am Boden lie- gende, mit Wasser gefüllte, ansonsten aber leere Geldkassette (pag. 318-319.1). Auf Foto Nr. 4 ist der Zugang zu den Büroräumlichkeiten vom Lagerraum aus zu sehen (pag. 320). Auf den drei darauffol- genden Fotos ist der Bürobereich abgebildet, wo insbesondere der oberwähnte PET-Flaschendeckel (blau) auf einem der Arbeitspulte zu sehen ist (pag. 321-323). Das Arbeitspult, auf welchem der Deckel liegt, befindet sich hinter einem USM-Regal, bei welchem eine aufgebrochene Schublade offensteht (pag. 321). In dieser Schublade ist eine Geldkassette zu sehen, welche gemäss der Bildbeschreibung geöffnet und anschliessend mit Wasser übergossen worden sei (pag. 321). Auf einer etwas näheren Aufnahme der Schublade kann man eingetrocknete Wasserflecken neben der Geldkassette sehen (pag. 323). Der blaue PET-Flaschendeckel, der auf dem Pult daneben lag, habe gemäss den Aus- führungen der Kantonspolizei niemandem der Angestellten gehört und die Deckel der Wasserflaschen, die an Lager gewesen seien und den Mitarbeitenden zur Verfügung gestanden hätten, sollen eine an- dere Farbe gehabt haben (pag. 321). Auf einem nächsten Foto, Foto Nr. 8 (pag. 324), ist der Zugang zu den Büroräumlichkeiten der Geschädigten D.________ und der E.________ GmbH über eine 13 Treppe von den Räumlichkeiten der C.________ GmbH aus zu sehen. Die weitere Dokumentation zeigt Werkzeugspuren an der Türe zum Büro der E.________ GmbH im ersten Obergeschoss, welche durch die Täterschaft nicht aufgebrochen werden konnte (pag. 325). Auch ersichtlich ist das danebenlie- gende, eingeschlagene Fenster, durch welches sich die Täterschaft anschliessend Zugang ins Büro verschaffte (pag. 326) und dort in der Folge einen Korpus aufbrach (pag. 327). Die Türe zu den Räum- lichkeiten der D.________ AG, die sich auch im ersten Obergeschoss befinden, konnten ebenfalls nicht aufgebrochen werden, weshalb sich die Täterschaft auch hier durch Einschlagen des danebenliegen- den Fensters Zutritt ins Büro verschafft habe (pag. 328 und 329). Auf dem letzten Bild der Fotodoku- mentation ist ein Bürostuhl mit einem Schuhabdruck auf der Sitzfläche zu sehen (pag. 330). Ergänzend ist zu erwähnen, dass bei den Einvernahmen weitere Aufnahmen abge- legt sind. Neben einem hier nicht relevanten Bild der Garage, in welche am selben Wochenende ebenfalls eingebrochen wurde und bezüglich welcher das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde (pag. 189), wurden dem Beschuldig- ten auch Bilder der Aussenansicht des Gebäudes an der F.________ (Strasse) vor- gehalten, so anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 (pag. 190) als auch im Zuge der Einvernahme vom 15. Februar 2023 (pag. 213). Zusätzliche Tatortauf- nahmen sind ab pag. 211 abgelegt. 12.2.3 Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2022 Die Vorinstanz fasste die Erkenntnisse aus dem Rapport Forensik der Kantonspoli- zei Bern vom 19. August 2022 (pag. 171 ff.) wie folgt zusammen (pag. 453 f): Die Kriminalabteilung der Kantonspolizei wurde am 11.07.2022, ab 08:30 Uhr am Tatort zwecks Spu- rensicherung beigezogen (pag. 171). Dort konnte sie die erwähnte Kontaktspur ab dem blauen PET-Flaschendeckel sichern, welche zur Typisierung an das Institut für Rechtsmedizin Bern übergeben wurde. Das erstellte DNA-Profil wurde an die EDNA-Datenbank übermittelt, worauf folgend die Meldung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) einging, dass das DNA-Profil des Beschuldigten mit allen im Spurenprofil vorhandenen Merkmalen übereinstimme. Der dem Rapport angefügten Laborauswertung kann entnommen werden, dass es sich bei dem erstell- ten DNA-Profil um ein Mischprofil mit lediglich 7 Loci handelt, dessen Nebenprofil nicht interpretierbar sei (pag. 175). Da weniger als 12 Loci vorliegen, sei der Beweiswert reduziert (pag. 172). Neben der Laborauswertung liegt dem Rapport ein Verzeichnis bei, welches Aufschluss darüber gibt, welches Ma- terial und welche Spuren sonst noch sichergestellt werden konnten und welche davon ausgewertet wurden (pag. 173 ff.). Eine Auswertung dieser anderen Asservate blieb gemäss Herrn U.________, Verfasser des Rapports Forensik, aus, da es einerseits wahrscheinlich zu wenig Abrieb habe, um über- haupt ein DNA-Profil auslesen zu können und andererseits deshalb, weil bereits der Hit mit der Spur des PET-Flaschendeckels bestanden habe (pag. 357). Zusätzlich ist festzuhalten, dass es sich vorliegend zwar um ein Mischprofil mit «le- diglich» sieben Loci handelt. Für die Aufnahme in die Datenbank sind aber lediglich DNA-Profile mit 6 Loci nötig. Es kann hier auf die telefonische Auskunft von V.________ des IRM Bern, verwiesen werden (pag. 357). Die Spur ergab folglich einen Treffer mit dem Beschuldigten (pag. 175 f.). Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene forensisch molekularbiologische Gut- achten des IRM vom 23. März 2023 berechnete, dass das Resultat der DNA-Analyse 14 über 300 Millionen Mal wahrscheinlicher ist, wenn der Hauptspurengeber der biolo- gischen Spur A.________ ist, als wenn der Hauptspurengeber eine unbekannte, nicht mit A.________ verwandte Person wäre (pag. 376 f.). Wie, durch wen und wann das nicht interpretierbare Nebenprofil auf den PET-Fla- schendeckel kam, ist unklar und kann offenbleiben. Es gibt denn auch unzählige Möglichkeiten, wie es dazu gekommen sein kann. Weiter wurde eine Kontaktspur ab der Geldkassette (Ass-Nr. 4) ausgewertet, doch konnte lediglich ein inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden, dessen Profil nicht interpretierbar war (pag. 177). 12.2.4 Schlussfolgerung der Kammer aus den objektiven Beweismitteln Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte der Spurengeber an dem in den Büroräumlichkeiten der C.________ GmbH sichergestellten PET-Flaschen-deckel ist. Es stellt sich sodann die Frage, wie dieser Deckel mit den DNA-Spuren des Beschul- digten in die fragliche Räumlichkeit kam. Hierfür sind die Aussagen des Beschuldigten zu analysieren. 12.2.5 Aussagenanalyse Der Beschuldigte wurde im bisherigen Verfahren fünfmal einvernommen, dies am 31. Januar 2023 (pag. 182 ff.), am 1. Februar 2023 (pag. 191 ff.), am 15. Feb- ruar 2023 (pag. 205 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. April 2023 (pag 407 ff.) sowie an der Berufungsverhandlung vom 8. August 2024 (pag. 638 ff.). In der ersten Einvernahme wurden ihm detailliert Tatort, Tatzeitraum sowie verallge- meinernd die Geschädigten als Geschäftsbetriebe vorgehalten (pag. 183). Weiter ist erwähnenswert, dass die ersten drei Einvernahmen erst rund sieben Monate nach dem Einbruch erfolgten, was nicht als tatzeitnah bezeichnet werden kann. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sind folgende Fragen zu beantworten: a. Befand sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region? b. Zu welchem Zweck befand sich der Beschuldigte im Sommer 2022 in der Schweiz? c. Liess der Beschuldigte den Flaschendeckel selbst am fraglichen Ort zurück? d. Wenn ja: Wann kam es dazu? Zu lit. a.: Befand sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region? Der nicht in der Schweiz, sondern damals in O.________ (Land) lebende Beschul- digte hat konstant über alle Einvernahmen hinweg ausgesagt, dass er sich während des Tatzeitraums effektiv in der Schweiz (pag. 185, Z. 126 f.; pag. 410, Z. 42 f.), unter anderem auch in der Region P.________ (pag. 185, Z. 143; pag. 198, Z. 250, 262), aufgehalten habe. Dies wird von der Verteidigung denn auch nicht in Abrede gestellt. 15 Interessant dabei ist, dass er sich – ebenfalls gemäss eigenen Aussagen – jeweils nur gerade für ungefähr eine Woche in der Schweiz aufhielt (pag. 184, Z. 63). Das vorletzte Mal sei er bis am 11. Juli 2022 in der Schweiz gewesen (pag. 184, Z. 74; pag. 198, Z. 268), dies bis ungefähr 16:00 oder 17:00 Uhr (pag. 184, Z. 87; pag. 199, Z. 307 ff.). Auf weitere Frage erklärte er, dass er sich vor der Abreise am 11. Juli 2022 während drei bis vier, maximal fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten habe (pag. 185, Z. 131), damit also effektiv während des gesamten Tatzeitraums. Bei der zweiten Einvernahme, der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2023, gab er an, im Juli 2022 letztmals vor dem aktuellen Aufenthalt in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 199, Z. 280). Seine Aussagen bezüglich Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere in der Region P.________, bestätigte er auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, indem er angab, sich vom 7. Juli 2022 an «oder so» bis am 11. Juli 2022 um ungefähr 17:00 Uhr in der Schweiz – und auch in P.________ «und überall» – aufgehalten zu haben (pag. 410, Z. 42 f.; pag. 411, Z. 35). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass sich der Beschul- digte rund sieben Monate später noch ganz genau an seinen Ausreisetag vom 11. Juli 2022 erinnern kann, anderes, beispielsweise welche Garagen er aufsuchte (pag. 185, Z. 140), nicht mehr wusste und auch bezüglich seiner Tätigkeit sehr vage und wenig konkret blieb (pag. 185, Z. 137; pag. 186, Z. 148 ff.). Es wird diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen unter lit. b verwiesen. Weiter spricht der Umstand, dass der Beschuldigte von Beginn weg angab, sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten zu haben, weder für noch gegen ihn. Zu Beginn der Befragung vom 31. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten zwar der gegen ihn bestehende Verdacht, inkl. Tatzeit und Tatort und der Bezeichnung «Ge- schäftsbetriebe» vorgehalten, weitere Fakten, die ihn in Zusammenhang mit diesem Verdacht brachten, waren ihm damals weder bekannt noch wurden solche offenge- legt (pag. 182 ff.). Damit erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte zur Tat- zeit in der fraglichen Region aufhielt. Zu lit. b.: Zu welchem Zweck befand sich der Beschuldigte im Sommer 2022 in der Schweiz? Die durch die Verteidigung mit Schreiben vom 28. Juli 2023 eingereichten Belege (pag. 512 ff.) bestätigen die Angaben des Beschuldigten, wonach H.________ Ge- schäftsführer des I.________ GmbH ist. Gemäss dem Facebook-Post von H.________ vom 7. April 2023 biete das I.________ GmbH alle drei Tage Trans- porte von Occasionsautos nach Albanien und in den Kosovo an (pag. 517). Die Aussagen des Beschuldigten zum geltend gemachten Autohandel in der Schweiz zur Tatzeit sind hingegen insgesamt widersprüchlich, pauschal und theore- tischer Natur wie nachfolgend aufgezeigt wird: 16 Er konnte oder wollte keinerlei konkrete Angaben zum Aufenthalt im Juli 2022 ma- chen, weder wo genau er sich aufhielt, bzw. in welchen Garagen er nach Autos Aus- schau hielt, noch welche Fahrzeuge und/oder Fahrzeugteile er (für seine Kunden) suchte: - So erklärte er bei seiner ersten Einvernahme vom 31. Januar 2023 zum aktuellen Zweck seines Besuchs in der Schweiz, dass er Autos kaufe und diese in den Kosovo und nach Albanien zum Wiederverkauf transportiere (pag. 183, Z. 35 f.). Diese Woche habe er bereits ein Auto gekauft und mit einem Lastwagen ge- schickt (pag. 184, Z. 42). Er sei schon früher jeweils für eine Woche in der Schweiz gewesen (pag. 184, Z. 63), habe jeweils seine Arbeit hier erledigt und sei dann zurück nach O.________(Land) gegangen (pag. 184, Z. 63 f.). Zum Zweck des Aufenthalts in der Zeit bis am 11. Juli 2022 gab er an, dass er das schon gesagt habe; er sei gekommen, um nach Autos zu schauen (pag. 185, Z. 143). Auf Frage gab er an, er wisse nicht genau, ob er auch damals in der Region P.________ gewesen sei, sie würden auch Autos übernehmen, welche andere Klienten bestellten und würden diese dann einfach transportieren lassen. Dann würden sie ein Auto hier und ein Auto da abholen (pag. 186, Z. 148 ff.). - Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Februar 2023 erklärte der Beschuldigte zum aktuellen Zweck seines Besuchs in der Schweiz, dass er gekommen sei, um ein Auto zu kaufen (pag. 193, Z. 47). Er habe bereits einen VW Tiguan zu einem Preis von CHF 5'000.00 gekauft und auch schon nach Albanien transpor- tieren lassen (pag. 193, Z. 50, 65). Es habe sich um einen privaten Kauf in Q.________ (Ortschaft) gehandelt. Ein Vertrag existiere nicht. Zum Transport würden keine Unterlagen bestehen. Mit der Person, die den Transport organi- siere, habe er schon früher Autos transportiert. Er wisse nicht, wie dieser heisse, dieser sei unter «R.________», resp. «R.________ Transport» in seinem Tele- fon gespeichert und sei von Q.________ (Ortschaft) (pag. 193, Z. 77 f., Z. 83). Im Juli 2022 habe er sich in Rothrist aufgehalten. Bei jedem Aufenthalt in der Schweiz sei er hin- und hergegangen (pag. 198. Z. 271. ff.). Auf Vorhalt des be- reits bei der Polizei gezeigten Fotos des Gebäudes der C.________ und auf die Frage, ob er die Örtlichkeit kenne, gab der Beschuldigte an, dass er es nicht wisse und er in so vielen Garagen gewesen sei, dass ihm alle Garagen gleich vorkämen (pag. 199, Z. 287 ff.), um dann die Frage, ob er jeweils auch in den Garagen drin gewesen sei, zu bejahen und auszuführen, dass er im Innern der Garagen gewesen sei, als er Autoteile gekauft und die Autos angeschaut habe (pag. 199, Z. 292 f.). Damit erwähnte der Beschuldigte erstmals den Kauf von Autoteilen, was zwar als Ergänzung angesehen werden kann, aber andererseits ziemlich zusammen- hangslos und plötzlich erwähnt wird, so als ob der Beschuldigte seine Anwesen- heit auch in den Garagen erklären wollte. - Auch in der dritten Einvernahme vom 15. Februar 2023 erwähnte der Beschul- digte, dass er mit Autos gearbeitet, Garagen besucht und Ersatzteile in den Ga- ragen gekauft habe (pag. 206, Z. 32 ff.). Er habe mit verschiedenen Fahrzeugen 17 Geschäfte gemacht, mit Kleinwagen, Lastwagen, Lieferwagen und Campingwa- gen, dazu habe er verschiedene Fahrzeugteile gekauft, da solche Teile bei «ih- nen» gesucht seien (pag. 206, Z. 52 ff.). - Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zum Zweck seines Aufenthalts in Schweiz: Autos kaufen (pag. 410, Z. 46; pag. 411, Z. 35 f.). Vom Kauf von Autoteilen war nicht mehr die Rede. - An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe damals im Juli 2022 und damals anlässlich der Anhaltung im Januar 2023 nach denjenigen Au- tos Ausschau gehalten, welche seine Klienten gewünscht hätten. Auf Frage gab er weiter an, er wisse wirklich nicht mehr, was für Autoteile er konkret gekauft habe. Als er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er sofort wieder angefan- gen, mit den Autoteilen zu arbeiten (pag. 642, Z. 183 f.). Er habe je nach Anfrage nach Ersatzteilen und Autos gesucht, alles was mit Autos oder Lastwagenersatz- teilen zu tun gehabt habe (pag. 643, Z. 254 f.). Anlässlich der Anhaltung gab er also von sich aus detailliert an, was er gerade für ein Auto zu welchem Preis gekauft und nach Albanien hat transportieren lassen. Sol- ches wird bezüglich des Aufenthalts im Sommer 2022 komplett vermisst. Es ist zwar beim Beschuldigten als Ortsunkundigen durchaus nachvollziehbar, zu den Örtlich- keiten und den von ihm aufgesuchten Garagen nach sieben Monaten nicht mehr detailliert Auskunft geben zu können. Hingegen erstaunt, dass er auch zu keinem Zeitpunkt konkretere Angaben zu den von ihm gesuchten und/oder gekauften Autos und Autoteilen anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz im Juli 2022 machte. Dies, obwohl im Zeitpunkt der Anhaltung zwar rund sieben Monate verstrichen wa- ren, es sich aber beim Aufenthalt im Juli 2022 um den letzten Aufenthalt vor der Anhaltung handelte. Damit wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass er wenigstens teilweise konkret über gesuchte, evtl. besichtigte und evtl. gekaufte Autos/Autoteile hätte Auskunft geben können, zumal er ja auch noch ganz genau angeben konnte, wann (inkl. Uhrzeit) er damals abreiste. Auch zur Abwicklung der Geschäfte insgesamt wie auch zur Vertragsabwicklung im Konkreten und insbesondere der Bezahlung machte der Beschuldigte widersprüch- liche Angaben: - Bei der Hafteinvernahme gab er an, der Transport laufe über «R.________». Er rufe dort jeweils an und sage «R.________», dass er das Auto an einem spezi- fischen Ort holen kommen solle. «R.________» hole das Auto ab und bringe es nach Albanien oder in den Kosovo. «R.________» erledige alles, Dokumente, Spedition etc. (pag. 193, Z. 71 ff.). Der Beschuldigte erklärte weiter detailliert, dass die Transportfirma jeweils alle Verträge erledige, weil diese beim Export von Autos vom Staat 7,7% erhalten würden (pag. 200 f., Z. 330 ff.). Wenn er zum Beispiel ein Auto für CHF 10'000.00 kaufe, dann erhalte die Transportfirma CHF 770.00 vom Staat als Belohnung, da dann ein Auto, das hier Schaden anrichten würde, weg von hier sei (pag. 200, Z. 334 ff.). Auf Vorhalt, wonach er sicherlich etwas Schriftliches erhalte, wenn er in einer Autogarage ein Auto kaufe, führte der Beschuldigte aus, dass wenn er in einer Garage ein Auto kaufen gehe, er dort CHF 1'000.00 als Vorschuss gebe. Nachher, wenn er den Kontakt mit der 18 Transportfirma aufnehme, sage er, dass er dieser Garage xy einen Vorschuss bezahlt habe. Dann komme die Transportfirma und mache mit der Garage einen Vertrag – wie gesagt gehe es hier um die 7,7% (pag. 200, Z. 338 ff.). Es seien zwei Verträge gewesen. Der Beschuldigte bot dann an, die Verträge beizubrin- gen. Er müsse nur seinem Cousin sagen, dass dieser die Verträge bringen solle. Er habe genug von solchen Verträgen zu Hause. Es gebe bei jedem Vertrags- schluss zwei Kopien. Er brauche «das», damit der Klient schauen könne, wie viele Kilometer das Auto habe. Ohne «das» könne er kein Auto verkaufen (pag. 201, Z. 347 ff.). Im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Fahrzeugs an- lässlich seines Aufenthalts bei der Anhaltung gab er denn auch an, dass sich die fraglichen Verträge in seinem Auto befunden hätten (pag. 201, Z. 361). Auf Frage, wann er das Auto bezahle, gab der Beschuldigte an, dass dies drauf an- komme: Wenn er den Vorschuss gegeben habe, gebe er den Rest der Trans- portfirma. Wenn er der Transportfirma sage, dass er ein Auto gesehen habe und diese das Auto transportieren solle, dann werde das Geld per Bank überwiesen (pag. 201, Z. 363 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte bekannt, dass H.________ der Inhaber der besagten Transportfirma sei und es sich bei dessen Vater um «R.________» handle. Diese könnten bestätigen, dass er mit der Transportfirma zu tun gehabt habe (pag. 201, Z. 383 ff.). - In der dritten Einvernahme vom 15. Februar 2023 führte der Beschuldigte aus, er habe immer mit Leuten in den Büros zu tun gehabt, um Bezahlungen zu tätigen und sonst auch für andere Angelegenheiten. Es würden Verträge abgeschlossen und solche Sachen (pag. 206, Z. 35 ff.). Wenn er Geschäfte gemacht habe, dann habe er diese mit dem Namen der Firma gemacht. Es könne auch möglich sein, dass er irgendein Teil gekauft habe und wenn man Teile kaufe, würden keine Verträge abgeschlossen (pag. 206, Z. 48 ff.). - Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, er könne den Au- tohandel nicht schriftlich belegen, denn alle Autos, die er gekauft habe, seien mit dem Transportunternehmen seines Freundes entweder in den Kosovo oder nach Albanien exportiert worden. Die Verträge seien auf die Firma gemacht worden. Auf Frage, weshalb er trotz Ankündigung keine entsprechenden Unterlagen bei- gebracht habe, gab der Beschuldigte an, dass die Leute nicht hätten involviert werden wollen. Diese hätten Angst. Sein Anwalt habe versucht, etwas aufzutrei- ben (pag. 411, Z. 1 ff.). Auf entsprechende Frage gab er an, dass er in seinem Auto, mit welchem er im Juli 2022 unterwegs gewesen sei, keine speziellen Werkzeuge dabeigehabt habe. Er habe höchstens die Verträge der Transport- firma dabeigehabt. Und sicherlich auch Ess- und Trinkwaren, weil er viel im Auto unterwegs gewesen sei. Auf Frage, wo diese Verträge seien, gab der Beschul- digte an, dass er schon gesagt habe, dass er die Verträge immer der Firma zurückgegeben habe, wegen der Mehrwertsteuer, die diese zurückerhalte (pag. 413, Z. 31. ff.). - An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, dass, als er im Gefängnis gewesen sei, sein Anwalt versucht habe, bei G.________ und H.________ Dokumente im Zusammenhang mit Autos/Autotei- 19 len zu erhalten, dieser aber keinen Erfolg gehabt habe. Sie hätten ihm seine ei- genen Dokumente nie aushändigen wollen, weshalb er mit diesen Leuten keinen Kontakt mehr habe (pag. 641, Z. 158 ff.). Auf Frage nach der Zusammenarbeit mit G.________ gab der Beschuldigte an, dass er die Autos gefunden und dann Geld an G.________ gegeben habe. G.________ habe die Autos dann bezahlt und mit dem Transport nach Albanien geschickt. Danach habe er die Autos ver- kauft. Die Frage, ob er dann wieder Geld an G.________ habe bezahlen müssen, da dieser ja «vorbezahlt» habe, bejahte der Beschuldigte und gab an, dass G.________ in der Regel die Autos für ihn reserviert habe und dann habe er diesem das Geld geben müssen. Dort, wo er die Autos holen gegangen sei, sei er immer mit G.________ zusammen gewesen. H.________ sei nicht in das Ge- schäft involviert gewesen (pag. 642, Z. 199 ff.). Er führte weiter aus, dass dort, wo er die Autos holen gegangen sei, er immer mit «ihm» – G.________ – zu- sammen gewesen sei (pag. 642, Z. 212 ff.). Auf Vorhalt, dass er oberinstanzlich andere Angaben zum Geld und zu den Verträgen gemacht habe als noch in der Einvernahme vom 1. Februar 2023 – wobei er oberinstanzlich angegeben habe, die Verträge von der Transportfirma nicht erhalten zu haben – gab der Beschul- digte an, dass er nicht wisse, wie ihn die Gerichtspräsidentin vorhin verstanden habe. Er habe gesagt, dass er die Autos immer reserviert habe und da habe man immer einen Vorschuss bezahlen müssen. Die Verträge seien immer auf den Namen der Transportfirma gemacht worden. Dies, weil die Transportfirma bei den Ausfuhrautos beim Zoll profitiert und etwas zurückbekommen habe. Die Fo- tokopien seien natürlich bei diesem. Er habe danach aber nie mehr zu diesem gehen können und dieser habe ihm die Kopien nicht gegeben (pag. 643, Z. 257 ff.). Nach dem Verladen der Autos seien die Autos zur italienischen Grenze gekommen. Dort seien die Spedition gemacht und die Papiere erledigt worden. Danach seien sie via Italien über Ancona mit dem Schiff nach Albanien transpor- tiert worden (pag. 644, Z. 292 ff.). Ob der Beschuldigte Vorschüsse bei den Garagen bezahlte, ob er bei den Vertrags- abschlüssen jeweils dabei war und wie die vollständige Bezahlung schliesslich ab- gewickelt wurde, wird aus den Aussagen des Beschuldigten nicht wirklich klar. Auch zu den angeblich vorhandenen Verträgen machte der Beschuldigte mehrfach wider- sprüchliche Angaben, da er einerseits anlässlich der Hafteinvernahme angab, «ge- nug von solchen Verträgen» zu Hause zu haben, da er diese für den Weiterverkauf eben auch benötige. Er bot auch an, dass sein Cousin diese Verträge bringen könne. Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er dann aber im Widerspruch hierzu, dass er den Autohandel nicht schriftlich belegen könne, da die Verträge auf die Firma gemacht worden seien und auch sein Anwalt erfolglos versucht habe, ent- sprechende Unterlagen aufzutreiben. Dabei blieb er auch oberinstanzlich. Nebst den soeben aufgezeigten widersprüchlichen allgemeinen Angaben zu den Verträgen fällt auf, dass der Beschuldigte selbst häufig keine Namen nennt, sondern jeweils pauschal und unverbindlich von «Leuten» oder «ihm» spricht. Fest steht, dass der Beschuldigte am 30. Januar 2023 anlässlich einer stationären Verkehrskontrolle in Rothrist als Beifahrer des von H.________ gelenkten Fahrzeu- 20 ges angehalten werden konnte (pag. 10). Anfang 2023 bestand folglich eine Verbin- dung zwischen dem Beschuldigten und H.________. Der Beschuldigte gab anläss- lich der Hafteinvernahme an, sich im Juli 2022 in Rothrist aufgehalten zu haben, dort also, wo er Anfang 2023 angehalten wurde und sich auch der Sitz der I.________ GmbH in Rothrist befindet. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Anhaltung offenbar über Fachwissen – so beispielsweise über die mehr- fach erwähnte Mehrwertsteuer, welche die Transportfirma beim Export von Fahrzeu- gen zurückerhält – verfügt. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht auf eine bereits im Juli 2022 bestehende geschäftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem I.________ GmbH geschlossen werden. Sie ist aber auch nicht gänzlich aus- zuschliessen. Insgesamt kommt die Kammer aber ohnehin zum Schluss, dass offengelassen wer- den kann, ob der Beschuldigte (bereits) im Sommer 2022 effektiv (auch) zusammen mit der I.________ GmbH im Autohandel tätig war. Fakt ist, er konnte seinen Auf- enthalt im Juli 2022 in der Schweiz und in der Region P.________ lediglich vage und pauschal erklären und blieb konkrete Erklärungen u.a. zu den gesuchten, gefunde- nen und evtl. gekauften Autos schuldig, dies trotz seiner allgemeinen Bereitschaft, Aussagen zu machen. Zu lit. c. und d.: Liess der Beschuldigte den Flaschendeckel selbst am fraglichen Ort zurück? Wenn ja: Wann kam es dazu? Hierzu konnte und/oder wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 gab er auf Frage, was er zu den ihm in der Rechtsbelehrung gemachten Vorhalten – wonach der Verdacht bestehe, dass er am Freitag, 8. Juli 2022 in F.________ (Ortschaft) und M.________ (Orts- chaft) in Geschäftsbetriebe mehrfach eingebrochen sei – sage, an, dass er nichts damit zu tun habe (pag. 183, Z. 22 f.). Auf Frage, wann er in der Schweiz gewesen sei, führte er aus, dass er das vorletzte Mal bis am 11. Juli 2022 in der Schweiz ge- wesen sei. Er habe sein Portemonnaie samt Dokumente und Geld verloren. Er habe den Verlust am 12. Juli 2022 der Polizei in O.________(Land) gemeldet. Er habe ein neues Visum erhalten. Jemand habe dann das Visum und die Identitätskarte zum kosovarischen Konsulat in Bern gebracht. Das Portemonnaie und andere Papiere seien nicht abgegeben worden. Auch das Geld nicht (pag. 184, Z. 73 ff.). Er wisse nicht, wo er das Portemonnaie verloren habe. Er sei in einer Pizzeria in Rothrist am Essen gewesen. Er wisse nicht, ob sein Portemonnaie dort gestohlen worden sei oder ob er es an einem anderen Ort verloren habe (pag. 184, Z. 90 ff.). Beim Vorhalt, wonach Hinweise bestünden, dass er in F.________ (Ortschaft) eingebrochen sei, gab der Beschuldigte an, nichts dazu zu sagen zu haben (pag. 186, Z. 161). Den Vorhalt, wonach er in M.________(Ortschaft) in die Garage N.________ eingebro- chen sei, bestritt der Beschuldigte im Gegensatz dazu umgehend (pag. 186, Z. 188). Auf konkrete Frage, ob er die C.________ GmbH kenne, erwiderte er, diese Garage sage ihm nichts (pag. 186, Z. 165), um nach Vorhalt der Örtlichkeit aus Google an- zufügen, dass ihm die Örtlichkeit nichts sage und ihn auch an nichts erinnere. Nach- dem ihm das Objekt erneut auf Google Maps gezeigt wurde, gab der Beschuldigte an, dass ihm das Gebäude von dieser Sicht gar nichts sage (pag. 186, Z. 170, 175). Diese Aussage ist umso bedeutender, als dass das dem Beschuldigten vorgezeigte 21 Google-Maps-Bild (vgl. auch pag. 190) nicht die Ostfassade, an welcher eingebro- chen wurde – sondern die Westfassade –, zeigt. Auf Vorhalt des Google-Maps-Aus- drucks der Garage N.________ gab der Beschuldigte an, dass wenn er auf der an- deren Seite gewesen sei, dann habe er dort nach Preisen geschaut. Im Gebäude sei er aber nie drin gewesen (pag. 186, Z. 190 ff.). Er habe weder in der Schweiz noch sonst irgendwo Einbruchdiebstähle verübt (pag. 186, Z. 183 f.). Der Beschuldigte bestätigte auch anlässlich der Hafteinvernahme und auf Vorhalt des Google-Maps-Ausdrucks der C.________, dass ihm das nichts mehr sage. Er sei in so vielen Garagen gewesen, seit er hergekommen sei, dass ihm alle Garagen gleich vorkommen würden (pag. 199, Z. 287 ff.). Auf konkrete Frage gab er an, dass er – als er Autoteile gekauft und Autos angeschaut habe – jeweils auch in den Ga- ragen gewesen sei (pag. 199, Z. 292 f.). Auf Vorhalt der von ihm gefundenen DNA bei einem der Einbruchdiebstähle erklärte der Beschuldigte, dass er bereits bei der Polizei sein abhandengekommenes Portemonnaie erwähnt habe und nicht wisse, ob er dieses verloren habe oder es gestohlen worden sei (pag. 199, Z. 303 ff.). Der Beschuldigte ging offensichtlich davon aus, dass die Polizei sein Portemonnaie an einem Tatort gefunden habe (pag. 200, Z. 314 ff.). Dabei – und dies obwohl er kurz zuvor aussagte, er wisse nicht, ob das Portemonnaie gestohlen worden sei oder er dies verloren habe – insinuierte er, dass jemand sein Portemonnaie weggenommen und dort hingelegt haben könnte (pag. 200, Z. 315). Wie er hierauf kommt, er- schliesst sich der Kammer nicht: Viel eher hätte sich aufgedrängt, dass er das Por- temonnaie bei seinen Streiftouren auf der Suche nach Autos und Autoteilen durch verschiedene Garagen verloren hätte und dies auch einfach so hätte sagen können. Der Beschuldigte konnte sich sodann seine am Tatort gefundene DNA nicht erklären. Er habe gesagt, dass er überall in Garagen hineingegangen sei. Er habe etwas ge- kauft, etwas angefasst, aber doch nicht so etwas (pag. 200, Z. 319 ff.). Erst in der dritten Einvernahme vom 15. Februar 2023 wurde ihm offenbart, dass seine DNA ab einem Gegenstand sichergestellt worden sei und wo dieser Gegen- stand gefunden wurde, woraufhin er nichts zu sagen hatte (pag. 207, Z. 71). Immer noch im Dunkeln wurde er über die Art des Gegenstandes gelassen. Anschliessend wurden ihm Tatortfotos vorgehalten und er gab an, nicht dort gewesen zu sein (pag. 207, Z. 77 ff.), womit er das Büro der Firma D.________ AG (pag. 211 f.) meinte. Hingegen kam ihm die Aussenfassade – welche dieses Mal die Ostfassade zeigte – des Firmenkomplexes an der F.________(Strasse) plötzlich etwas bekannt vor (pag. 207, Z. 85, 213), wobei er dann auf Frage ausführte, dass, falls er dort gewesen sei, er sicher wegen irgendeinem Teil von Campingwagen dort gewesen sei, um etwas zu bestellen. Gekauft habe er dort nichts, wohl habe er etwas nachgeschaut, um etwas zu flicken (pag. 207, Z. 92 f.). Damit erklärte er also auch gleich, dass er für diese Örtlichkeit/Garage keine schriftlichen Dokumente vorlegen könnte, falls man danach fragen würde. Anschliessend verstrickte er sich dann aber in Widersprüche, da er einerseits im fraglichen Gebäude nichts gekauft haben will, andererseits dann aber auf Vorhalt des Tatortfotos (Schublade mit geöffneter Geldkassette, pag. 215) ausführte, es sei möglich, dass er hier gewesen sei, dies, falls er ein Teil gekauft habe, dann sei es möglich, dass er hier bezahlt habe (pag. 207, Z. 99 f.). Das soll zudem im Juli 2022 gewesen sein (pag. 207, Z. 103 ff.). Schliesslich will er auch die Räumlichkeiten mit dem Treppenhaus wiedererkennen (pag. 207, Z. 108 f., pag. 22 216). Hingegen will er nicht in den oberen Stock via Treppe gegangen sein (pag. 208, Z. 118). Auf Vorhalt der weiteren Tatortfotos (Grossaufnahme PET-Flaschen- deckel, pag. 219, Eingangsbereich C.________ GmbH, pag. 220, rote Geldkassette, pag. 221) wollte er nichts sagen können. Erst anschliessend wurde ihm dann offen- bart, dass auf dem fraglichen PET-Flaschendeckel seine DNA gefunden wurde. Hierzu konnte er nichts sagen, bzw. gab an, er könne nicht sagen, wie dieser Deckel dorthin gekommen sei. Vielleicht habe er irgendwo Wasser getrunken und die Fla- sche irgendwo gelassen. Er wisse es aber nicht. Auf den Vorhalt, wonach vermutlich mit der zum Deckel zugehörigen Wasserflasche Wasser in die Geldkassette geleert worden sei, meinte er, dass der Polizist ja auch Wasser trinke und er dies nicht gemacht habe. Es könne ja auch jemand die Flasche des Polizisten mitnehmen und Wasser darüber leeren (pag. 208, Z. 143). Auf Vorhalt, wonach die Abklärungen ergeben hätten, dass die PET-Flasche und somit auch der PET-Flaschendeckel, welcher notabene mit seiner DNA versehen sei, von der Täter- schaft an den Tatort gebracht worden sei, gab der Beschuldigte an, dass er es aber nicht gewesen sei und nichts damit zu tun habe. Es sei möglich, dass er aus dieser Flasche getrunken und irgendwo vergessen und jemand die Flasche gebraucht habe. Aber jetzt erstaune ihn das Ganze. Man könne ja die Flasche überall hinlegen. Er nehme immer Flaschen mit, wenn er irgendwo hingehe und trinke viel Wasser. Am Tag der Anhaltung habe er vier oder fünf Flaschen mit Cola und Wasser im Auto dabeigehabt. Auf Frage, ob er im Gebiet des Kantons Bern irgendwelche Straftaten, insbesondere Einbruchdiebstähle, verübt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er dem Polizisten nun mal was erzähle: Im Jahre 2017 sei auch DNA von ihm in einem Getränk gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihn aber als unschuldig frei- gesprochen. Im Jahre 2022 sei er in St. Gallen angehalten worden. Nachdem er die Fragen der Polizei im Detail beantwortet habe, hätten sie ihm gesagt, dass er gehen könne, da er unschuldig sei. Das sei zum Fall vom Jahre 2017 gewesen. Und jetzt passiere ihm das Gleiche erneut (pag. 209, Z. 168 ff.). Auf Frage, worum es beim Fall, in welchem er von der Polizei in St. Gallen befragt worden sei, gegangen sei, erzählte der Beschuldigte, dass er in seinem Auto ein Getränk gelassen habe. Ein Junge habe sein Auto gebraucht. Es sei irgendein Einbruch gemacht worden, genau wisse er es aber nicht. Er sei gefragt worden, ob er einmal in diesem Fahrzeug ge- wesen sei. Er sei mit diesem dreimal einkaufen gegangen. Nachdem er dies erzählt habe, habe er gehen können. Sie hätten ihm gesagt, dass sie wissen würden, dass er unschuldig sei (pag. 210, Z. 195 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Beschuldigte bei der C.________ nicht als Kunde habe erkannt werden können, führte der Beschuldigte aus, dass er nicht wisse, ob diese ihn erkennen können. Wie er schon ausgeführt habe, könne er nicht alle Garagen erkennen, bei denen er gewesen sei. So würden diese auch nicht alle Kunden kennen, welche dort gewesen seien. Wenn er Ge- schäfte gemacht habe, dann habe er diese mit dem Namen der Firma gemacht. Es könne auch möglich sein, dass er irgendein Teil gekauft habe und wenn man Teile kaufe, würden keine Verträge abgeschlossen (pag. 206 Z. 44 ff.). Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die erwähnten polizeilichen Ab- klärungen bei der C.________ GmbH lediglich informell erfolgten und unklar ist, wie, bei wem – wer wurde alles von der Polizei kontaktiert und befragt – und womit – die damals vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten waren schon mehrere Jahre alt, 23 insbesondere die Fotos (pag. 180 f.) – diese Abklärungen getroffen wurden. Zudem konnten diese Abklärungen erst erfolgen, als der DNA-Hit mehr als einen Monat nach dem Einbruch gemeldet wurde (pag. 171 f.). Damit kann aus dieser polizeilichen Feststellung nichts zulasten des Beschuldigten geschlossen werden. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er pro Tag in mindestens zehn Garagen gewesen sei (pag. 411, Z. 42). Dem Be- schuldigten wurden sodann wiederum die Fotos vorgehalten. Er wollte / konnte sich hierzu nicht äussern (pag. 412, Z. 1 ff.). Im Zusammenhang mit dem PET-Flaschen- deckel wiederholte er, dass er sehr viel Wasser trinke. Seine DNA-Spuren seien ge- funden worden und er trinke viel Wasser (pag. 412, Z. 41 ff.). Der Beschuldigte er- klärte weiter, dass immer, wenn er in die Garagen gegangen sei, dies im Erdge- schoss gewesen sei. Er sei mit Sicherheit noch nie im ersten Stockwerk gewesen (pag. 414, Z. 1 ff.). Zum sichergestellten Schuhabdruck führte der Beschuldigte aus, dass dieser nicht von ihm stamme: Er sei nie eingebrochen und er würde nicht einmal zu Hause mit den Schuhen auf so etwas stehen und folglich sicher auch nicht aus- wärts (pag. 414, Z. 23 ff.). In Bezug auf den Fall in St. Gallen aus dem Jahre 2017, bezüglich welchem er im Jahre 2022 als unschuldig freigesprochen worden sei, er- gänzte der Beschuldigte, dass die Anklage nicht der Kanton St. Gallen, sondern die Region Bern gemacht habe. Dies zeige, dass er ehrlich gewesen sei (pag. 415, Z. 40 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht er- klären, wie der PET-Flaschendeckel mit seiner DNA auf das Pult in den Büroräum- lichkeiten der Firma C.________ GmbH gelangt ist (pag. 641, Z. 149 ff.). Auf Frage, ob er insbesondere im Juli 2022 alleine Ausschau nach Autos und Autoteilen halten gegangen sei oder ob er von einer Person oder von mehreren Personen begleitet worden sei, gab der Beschuldigte an, dass er alleine unterwegs gewesen sei (pag. 642, Z. 194 ff.). Fakt ist, dass es der Beschuldigte ab der dritten Einvernahme (bei welcher es nur um den Einbruchdiebstahl an der F.________ (Strasse) ging) und auf Vorhalt ver- schiedener Tatortfotos nicht mehr ausschliesst bzw. bestätigt, sich im fraglichen Fir- mengebäude, im fraglichen Büro und im Bereich der Treppe aufgehalten zu haben. Er schliesst auch nicht aus, dass er mit einer Wasserflasche unterwegs gewesen sei, er trinke viel Wasser. In diesem Zusammenhang machte die Verteidigung im Rahmen ihres Plädoyers vor erster Instanz zudem auf den Hitzesommer 2022 auf- merksam. Dass sich der Beschuldigte anlässlich seines Aufenthalts in der Schweiz, insbeson- dere der Region P.________, im Juli 2022 selbst mit einer PET-Wasserflasche im fraglichen Firmengebäude aufhielt, ist denn auch schlicht die wahrscheinlichste Er- klärung, wie der PET-Flaschendeckel ins Gebäude gelangte. Davon geht die Kam- mer gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten folglich auch aus. Es stellt sich schliesslich noch die Frage, unter welchen Umständen dieser Besuch des Firmengebäudes erfolgte: Wie oben bereits einlässlich ausgeführt, sind seine Aussagen zu seinem Aufenthalt in der Schweiz im Juli 2022 vage, pauschal und wenig konkret. Im Weiteren sind 24 seine Aussagen bezüglich der geltend gemachten Geschäfte mit der Transportfirma I.________ GmbH in sich widersprüchlich und unklar. Mit seinen allgemeinen Aus- sagen kann folglich sein Aufenthalt im Firmengebäude an der F.________ (Strasse) nicht erklärt werden. In Bezug auf seine Anwesenheit am Tatort machte der Beschuldigte zudem wider- sprüchliche Aussagen, die auch nicht gänzlich mit dem Zeitablauf erklärt werden können. Einerseits will er sich erinnern, in der C.________ allenfalls irgendwelche Teile bestellt, aber nicht gekauft, zu haben, andererseits will er dort allenfalls Teile gekauft haben. Diese widersprüchlichen Angaben gab er zudem in derselben Ein- vernahme kurz nacheinander zu Protokoll, was auf eine Schilderung von nicht selbst Erlebtem hinweist. Schliesslich sind auch die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgehaltenen Fotos zum Gebäude «C.________» bezeichnend: Die wenig auffällige Westfassade wollte er in der ersten Einvernahme nicht erkennen (pag. 186, Z. 175), hingegen gab er in der dritten Einvernahme zuerst auf Vorhalt seiner eige- nen Aussagen an, er habe bereits erklärt, in so vielen Garagen gewesen zu sein, weshalb er sich nicht an alle erinnern könne (pag. 206, Z. 41 f.), um dann auf Vor- zeigen eines ziemlich nichtssagenden Bildes der Ostfassade des Gebäudes anzu- geben, diese käme ihm bekannt vor (pag. 207, Z. 86 i.V.m. pag. 213). Auf Nachfrage gab er denn auch an, es sei möglich, dass er einmal dort gewesen sei (pag. 207, Z. 89). Dies ist umso erstaunlicher, als es sich bei der Ostfassade nicht um diejenige Gebäudeseite handelt, bei welcher die Kundschaft ins Gebäude gelangt, sondern um diejenige Gebäudeseite, wo die Täterschaft bei einem Seiteneingang ins Ge- bäude eingebrochen ist. Es ist denn auch als lebensfremd und damit unwahrscheinlich auszuschliessen, dass er den Deckel vor der Tatzeit bei einem Kauf oder einer Bestellung von Autoteilen ohne Flasche mitgenommen und auf dem Pult eines Mitarbeiters, welches sich no- tabene hinter dem Empfangsbereich befindet und der Vorinstanz folgend nicht für die Öffentlichkeit gedacht war (pag. 468), deponiert haben könnte, und eben dieser «fremde» Flaschendeckel sodann vom Mitarbeiter, welcher an diesem Pult arbeitet, übers Wochenende dort liegen gelassen wurde. Genauso unwahrscheinlich erscheint die theoretische Möglichkeit, dass der Beschul- digte vor der Tatzeit die Flasche mit Deckel bei einem Kauf oder einer Bestellung von Autoteilen mitgenommen, geöffnet und ohne Deckel nach dem Kauf/der Bestel- lung von Teilen wieder mitgenommen hat. Auch bei dieser Variante hätte der Mitar- beiter den «fremden» Deckel auf dem Pult einfach liegen lassen müssen. Zudem wäre anzunehmen, dass dem Beschuldigten eine ihn solch entlastende Version noch in Erinnerung geblieben wäre und er dies entsprechend zu Protokoll hätte geben können. Des Weiteren weist der PET-Flaschendeckel einen Zusammenhang zu den dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikten auf: Die rote Geldkassette der Firma E.________ GmbH war innenseitig mit Wasser gefüllt (pag. 158, 319.1) und auch in der Schublade im Büro der Firma C.________ GmbH, in welcher sich eine Geldkas- sette befand, konnten eingetrocknete Wasserflecken festgestellt werden (pag. 323). Die zum PET-Flaschendeckel gehörende Flasche konnte gerade nicht am Tatort ge- funden werden, was in hohem Masse dafür spricht, dass es sich um Wasser aus 25 ebendieser Flasche gehandelt haben dürfte. Zudem wurde der Deckel anlässlich der polizeilichen Abklärungen vor Ort als tatortfremder Gegenstand eingestuft und so- dann durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern auf mögliche Spuren der Täterschaft ausgewertet. Dass diese Abklärungen der Polizei zu den den Mitarbeitern zur Verfügung stehenden Wasserflaschen lediglich formlos stattfanden, ist nicht zu beanstanden: Es liegt gestützt auf Art. 306 Abs. 2 StPO gerade in ihrer Kompetenz, Beweise zu sichern und diese auszuwerten. Um überhaupt entscheiden zu können, was beweisrelevant sein könnte und was nicht, muss sich die Polizei rasch und unkompliziert einen Überblick verschaffen können, dies unter anderem auch mit formlosen Befragungen von Personen (vgl. BSK StPO-GALELLA/RHYNER, Art. 306 StPO N 19a und FN 100). Dass der Deckel tatortfremd war, bestätigte sich sodann ja auch durch den DNA-Hit mit dem Beschuldigten. Folglich erachtet es die Kammer als erstellt, dass der PET-Flaschendeckel mit der DNA des Beschuldigten durch den Beschuldigten selbst während der Tatzeit und damit während des Einbruchdiebstahls auf dem Pult eines Mitarbeiters der C.________ GmbH zu liegen kam und dort von ihm schlicht vergessen wurde. Insgesamt liegt nach dem Gesagten eine lückenlose Indizienkette vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch wenig wahrscheinlich wäre, wo- nach ein Dritter den Deckel dort platziert haben könnte – aus Unachtsamkeit oder zum Legen einer falschen Spur: Einerseits wäre ein vor der Tatbegehung durch einen Dritten dort liegengelassener Deckel schlicht in den nächsten Abfallkorb geworfen und nicht auf einem Pult depo- niert worden. Es kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Andererseits ist ebenso unwahrscheinlich, dass ein Dritter den Flaschendeckel während der Tat- begehung aus Unachtsamkeit dort hätte liegen lassen: Ein Dritter, der die Flasche mit Handschuhen hätte angefasst haben müssen (ansonsten die DNA – Hauptkom- ponente des Beschuldigten nicht erklärt werden könnte, so auch die Verteidigung), gleichzeitig aber nachlässig einen von ihm selbst mitgebrachten Gegenstand liegen lässt. Bei beiden Alternativen wäre zudem fraglich, wie, und welcher Dritte in den Besitz der PET-Flasche mit der DNA des Beschuldigten gekommen sein sollte. Schliesslich müsste ein Dritter, der absichtlich eine falsche Spur hätte legen wollen, einen erheblichen Aufwand betrieben haben: Er müsste den Beschuldigten beob- achtet und verfolgt haben, sodann den Deckel der Flasche abgeschraubt haben – wobei schon seltsam anmutet, dass nicht die ganze Flasche, an welcher sicherlich ebenfalls DNA des Beschuldigten zu finden gewesen wäre, mitgenommen worden wäre – und sodann den Deckel am Tatort in der Hoffnung deponiert haben, dass die DNA des Beschuldigten in der Datenbank gespeichert ist. Der Beschuldigte selbst machte denn auch nie eine Dritttäterhypothese geltend. Die ausgeführten Dritttäterhypothesen sind somit höchstens theoretischer Natur und keine valablen alternativen Sachverhaltshypothesen. Es bestehen für die Kammer demnach keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst den Deckel auf dem Pult liegen liess und zwar – wie ausgeführt – anlässlich des Einbruchdieb- stahls. 26 Der Einwand des Verteidigers, wonach beim Beschuldigten anlässlich der Anhaltung kein Tatwerkzeug und kein Deliktsgut gefunden wurde, lässt ebenso wenig Zweifel aufkommen: Die Anhaltung des Beschuldigte erfolgte erst Monate später. Dass da- bei beim Beschuldigten kein Tatwerkzeug und kein Deliktsgut gefunden werden konnte, spricht weder für noch gegen den Beschuldigten. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsbegründung eingereichten (pag. 516 ff.) und mit Beschluss des Obergerichts vom 7. September 2023 zu den Akten erkannten Dokumente (pag. 533 ff.) entlasten den Beschuldigten ebenfalls nicht: Dass dieser, wie von ihm beschrieben, zeitweise im Autohandel tätig gewesen sein könnte, ist nicht auszuschliessen. Dass der Flaschendeckel anlässlich seines Auf- enthalts im Juli 2022 in der Region P.________ aber nicht anlässlich dieser Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten der C.________ GmbH zu liegen kam, wurde ausführlich dargelegt. Hingegen lässt sich aus der Körpersprache des Beschuldigten entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz nichts zu seinen Lasten schliessen (pag. 469). Solches lässt sich wissenschaftlich gerade nicht halten. Es ist hierzu insbesondere auf die Aufsätze von LUDEWIG REVITAL/TAVOR DAPHNA/BAUMER SONJA, Wie können aussa- gepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? (AJP 2011 S. 1415 ff., 1421 f.:) und von LUDEWIG REVITAL/BAUMER SONJA/TAVOR DAPHNA, Teil I Grundlagen der Aussagepsychologie für Juristen / Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen? / I. - III., in: LUDEWIG REVITAL/BAUMER SONJA/TAVOR DAPHNA (Hrsg.), Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St. Gallen 2017, zu verweisen. Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse haben bis heute Gültigkeit. 12.3 Zur Höhe des Deliktsbetrags Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich der Deliktsbeträge hauptsächlich auf die Schätzung der Kantonspolizei Bern im Anzeigerapport vom 27. Juli 2022. Das Ober- gericht des Kantons Bern forderte bei den Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 Belege zu den geltend gemachten Deliktsbeträgen i.S. Diebstahl und den Sachschäden ein (pag. 597 ff.). Diesbezüglich kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.5.3. verwiesen werden. Die Geschädigte C.________ GmbH reichte mit Schreiben vom 9. Juli 2024 das Kassenjournal ein, welchem am 8. Juli 2022 ein Sollbetrag von CHF 1'064.01 zu ent- nehmen ist (pag. 602). Dieses Geld der Kasse wurde offensichtlich nicht gestohlen, jedenfalls ist dem Kassenjournal nichts dergleichen zu entnehmen. Hingegen wird in den Versicherungsunterlagen sowohl der Diebstahl von Trinkgeld von ca. CHF 290.00 sowie von ca. CHF 150.00 angegeben. Im Weiteren ist auf der Schadensauf- listung die Position «Kasse ca. CHF 282.00» aufgeführt (pag. 604). Da dem Kassen- journal dieser Betrag nicht zu entnehmen ist, dürfte es sich um eine Beschädigung der Kasse handeln. Damit ergibt sich hinsichtlich des Diebstahls ein belegter und geschätzter Deliktsbetrag von ca. CHF 440.00. Den durch die E.________ GmbH eingereichten Unterlagen (pag. 616 ff.) kann ent- nommen werden, dass diese bei ihrer Versicherung, der Basler Versicherung AG, 27 einen «Diebstahl-Schaden» im Umfang von CHF 1'335.00 geltend machte, welcher – abzüglich des Selbstbehalts von CHF 500.00 – von der Versicherung übernommen wurde. Der Schaden setzt sich aus dem Diebstahl von Bargeld von CHF 500.00, aus der Sachbeschädigung von Mobiliar von CHF 743.15 sowie aus den Reinigungskos- ten von CHF 156.15 zusammen. Hinsichtlich des Diebstahls ist somit von einem be- legten Deliktsbetrag von CHF 500.00 auszugehen. Der Gesamtdeliktsbetrag hinsichtlich des Diebstahls ergibt somit einen Betrag von ca. CHF 940.00. Die Sachschäden sind durch die Fotodokumentation an sich erstellt. Bezüglich der Sachschadenshöhe liegen seitens der D.________ AG Rechnungen vor, welche den Sachschaden in der Höhe von CHF 4'645.10 belegen (pag. 623 ff.). Die Rechnungen entsprechen den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Belegen (pag. 369 ff.) und dem durch die Vorinstanz angenommenen Sachschaden (pag. 457). Die C.________ GmbH hat mit Schreiben vom 9. Juli 2024 weitere Fotos einge- reicht. Auf dem Formular, mit welchem der Versicherung helvetia der Schaden ge- meldet wurde, sind Schäden am Korpus in der Höhe von CHF 1'218.25, an der Theke von CHF 1'879.81 sowie an der Kasse von ca. CHF 282.00 (vgl. die Aus- führungen oben) aufgeführt. Somit ist der angeklagte Schaden in der Höhe von «ca. CHF 200.00» mehr als erstellt. Der Sachschaden, welcher bei der E.________ GmbH entstand, ist gemäss den obi- gen Ausführungen im Umfang von CHF 743.15 belegt. Insgesamt ergibt sich so ein Sachschaden von ca. CHF 5'588.25, das heisst einen CHF 5'500.00 übersteigenden Betrag. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 476 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürli- chen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn sie auf einem ein- heitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen er- scheinen (vgl. BGE 133 IV 256, E. 4.5.3). 14. Subsumtion Es handelt sich beim Tatobjekt um einen Gebäudekomplex mit mehreren Geschä- digten. Das vorsätzliche Eindringen in das Industriegebäude, die zum Zwecke des Diebstahls begangenen Sachbeschädigungen und die erfolgten Diebstähle beruhten auf einem einheitlichen Willensakt und erscheinen aufgrund des sehr engen räumli- chen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches Geschehen. Der Beschuldigte dürfte denn auch gar nicht bemerkt haben, dass es 28 sich bei den Büroräumlichkeiten im Innern des Gebäudes um mehrere Firmen und damit um mehrere Geschädigte gehandelt hat. Entsprechend wurden denn auch der Diebstahl, die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch je «einfach begangen» und nicht «mehrfach begangen» ange- klagt. Folglich sind auch die bei den Geschädigten erstellten Deliktsbeträge beim Diebstahl und die bei den Geschädigten erstellten Sachschäden zu addieren, wes- halb schon aus diesem Grund Art. 172ter StGB keine Anwendung finden kann. Der Beschuldigte hat sich deshalb des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 480 ff.). 16. Strafrahmen Der Strafrahmen für die schwerste Tat, den Diebstahl, lautet auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). 17. Wahl der Strafart Die Vorinstanz hielt vorab fest, was folgt (pag. 481 f.): Für die Wahl der Strafart wesentlich sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – spre- chen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmög- lichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Frei- heitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung die im Einzelfall angemessene Sank- tion zu verhängen (zum ganzen Absatz BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25 mit weiteren Hinweisen). Sie erwog sodann zusammengefasst, dass aufgrund des engen zeitlichen, räumli- chen als auch sachlichen Zusammenhangs für alle drei Delikte die gleiche Strafart zu wählen sei. Aufgrund der drei Vorstrafen und der fehlenden festen Bindung des Beschuldigten zur, respektive in der Schweiz sei konkret zu befürchten, dass der Vollzug einer Geldstrafe schwierig bis faktisch verunmöglicht sein dürfte. Zudem sei mit Blick auf die konkrete Tatschwere sowie der vorzunehmenden Asperationen oh- 29 nehin davon auszugehen, dass eine Gesamtstrafe auszusprechen sein werde, wel- che das in Art. 34 Abs. 1 StGB gesetzlich verankerte Maximum von 180 Tagessätzen übersteige. Deshalb sei eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz folgte somit der Vorgehensweise des Bundesgerichts im Entscheid BGE 147 IV 241, welches in der Regeste eine Bestätigung der Rechtsprechung de- klariert, inhaltlich aber massgeblich von seiner bisherigen Rechtsprechung und von der in der Literatur hauptsächlich vertretenen Auffassung abweicht (vgl. dazu EGE GIAN/SEELMANN MARTIN, Die (un-)gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, AJP 2022 S. 342 ff., 342 ff.). Im Entscheid BGE 144 IV 217, E. 4.1., legte das Bundesgericht die Vorgehensweise denn auch gerade umgekehrt fest: Indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 141 IV 61E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; instruktiv auch: 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen; ACKERMANN, a.a.O., N. 114 zu Art. 49 StGB). Auch im Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, welches nach dem erwähnten Ent- scheid BGE 147 IV 241, E. 3.2.1. erging, hielt das Bundesgericht fest: Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung methodisch nicht korrekt vor und verletzt damit Bundesrecht. Sie legt zuerst dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass für die hier zu be- urteilenden Straftaten die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Gründen der Spezial- prävention als zweckmässig erscheint (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Indem sie zunächst die Strafart für alle Delikte bestimmt, beginnt sie mit einem Teil des Ergebnisses der Strafzumessung (vgl. Urteile 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3; 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis). Denn die auszusprechende Ge- samtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzeltaten. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nach- dem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1, 217 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit ist im Folgenden die Strafzumessung, inklusive Wahl der Strafart, für die ein- zelnen Delikte separat vorzunehmen. 18. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat Die Einsatzstrafe ist mit der abstrakt schwersten zu beurteilenden Straftat zu bilden, was vorliegend angesichts des ordentlichen Strafrahmens der Diebstahl ist. 18.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte drang im Zeitraum zwischen dem 8. Juli 2022, 19:00 Uhr und dem 11. Juli 2022, 06:45 Uhr, das heisst an einem Wochenende und damit ausserhalb der regulären Bürozeiten, unbefugt in einen Garagenbetrieb ein. Dabei verursachte 30 er einen Sachschaden von über CHF 5'500.00 und behändigte Bargeld in der Höhe von ca. 940.00. Dabei ging er zielgerichtet vor: Er hat einen Betrieb im Industriegebiet übers Wo- chenende und damit vermutungsweise ohne grossen Publikumsverkehr und Lauf- kundschaft ausgesucht. Im Gebäude selbst ist er mit einer deutlichen Hartnäckigkeit vorgegangen. So hat er sich auch nicht von verschlossenen Türen abhalten lassen, sondern weiteren Schaden angerichtet, um zusätzliche Räume betreten und eine möglichst grosse Beute erzielen zu können. Ausser einer allfälligen Mittäterschaft war niemand vor Ort. Weitere Elemente zur Beurteilung seines Vorgehens liegen nicht vor. Insbesondere aufgrund des doch als gering zu bezeichnenden Deliktsbetrages beim Diebstahl, des mittelgrossen Sachschadens sowie der weiteren Umstände, insbe- sondere des leeren Gebäudes und ohne vor Ort anwesende Mitarbeiter, ist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte per 1. Januar 2023 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen beim folgenden Referenzsachverhalt für den Einbruchdieb- stahl eine Strafe von 90 Strafeinheiten vor: Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10‘000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt). Die Vorinstanz hat zu Recht auf den im Vergleich zum Referenzsachverhalt vorlie- gend wesentlich tiefer ausgefallenen Deliktsbetrag hingewiesen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund des deutlich tieferen Deliktsbetrages geringer als im VBRS-Referenzsachverhalt. 18.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (pag. 483 f.): Es liegt ein klassischer Einbruchdiebstahl aus pekuniären Motiven vor. Der Beschuldigte han- delte vorsätzlich, was jedoch deliktsimmanent ist. Die subjektiven Elemente wirken sich neu- tral aus. Mithin erscheint auch nach Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens eine Einsatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. Dem kann sich die Kammer anschliessen und erachtet die subjektive Tatkompo- nente insgesamt als neutral. Im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2022, SK 21 266, erachtete die 2. Strafkammer für den Diebstahl von ca. CHF 500.00 im Rahmen ei- nes Einbruchdiebstahls eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Die 2. Strafkammer argumentierte, dass sich der Einbruch in das unbewohnte und abgelegene Gartenhaus zu nächtlicher Stunde in der Nähe des Referenzsachver- haltes bewege, der Deliktsbetrag allerdings wesentlich tiefer liege. Die Art und Weise des Vorgehens gehe nicht über das übliche Mass hinaus. Das subjektive Tatver- schulden stufte die 2. Strafkammer neutral ein. 31 Nach Ansicht der Kammer sind die vorliegenden Elemente mit dem geschilderten Entscheid vergleichbar. Die Kammer erkennt vorliegend daher auf eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten. 18.3 Strafart der Einsatzstrafe Der Geldstrafe gebührt im Zweifel der Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe der Freiheitsstrafe stets vorzuziehen wäre. Dies bringt der Ge- setzgeber mit Art. 41 StGB klar zum Ausdruck (vgl. BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25). So kann nur unter der Einhaltung der in Art. 41 StGB festgelegten Voraussetzungen auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Die Vorinstanz erwähnte unter diesem Punkt zurecht die drei – zwar älteren –Vor- strafen aus dem Jahre 2016, wobei der Beschuldigte zu zwei unbedingten Freiheits- strafen von insgesamt neun Monaten verurteilt wurde. Nicht einmal diese nicht mehr als unbedeutend kurz zu bezeichnende Freiheitsstrafe zeigte eine längere präven- tive Wirkung, womit eine Geldstrafe gänzlich unwirksam ausfallen dürfte. Zudem handelt es sich beim Beschuldigten um einen Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, womit eine Geldstrafe ohnehin kaum vollzogen werden könnte. Folglich ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Es kann diesbezüglich auch auf den Basler-Kommentar verwiesen werden (BSK StGB-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 39a). Diese Ausführungen treffen selbstredend auch für die weiteren auszufällenden Stra- fen zu, weshalb diese sodann zu asperieren sind. 19. Asperation für die weiteren Straftaten 19.1 Sachbeschädigung Das Obergericht des Kantons Bern hat im bereits erwähnten Entscheid SK 21 266 vom 29. Juli 2022 in Erwägung 26.13 Folgendes ausgeführt: Die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen stellen klassische Begleitdelikte zu den Diebstählen dar, da diese erst dadurch überhaupt verübt werden konnten. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass das Tatverschulden bei den Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ mit einem Schaden von über CHF 3'000.00 sowie der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) mit Schadenssummen in der Höhe von jeweils rund CHF 1'000.00 in objektiver Hin- sicht schwerer wiegt als der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Diese veranschlagen für einen Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens verkratzt und einen Schaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, 15 Strafeinheiten (S. 47 VBRS-Richtlinien). Spezielle subjektive Entlastungen oder Belastungen sind bei keinem der Delikte ersichtlich. Für diese Sachbeschädigungen erachtet die Kam- mer, in Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens, eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemes- sen, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Diebstahlversuch die Hälfte und damit 25 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen sind. 32 Vorliegend besteht ein Sachschaden von ca. CHF 5'500.00, der sich, wie bereits die Vorinstanz feststellte (pag. 483), aus den diversen Beschädigungen der Türen, Kor- pussen, Geldkassetten sowie aus den zerbrochenen Fensterscheiben zusammen- setzt. Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus: Berücksichtigt man nun, dass gemäss den VBRS-Richtlinien für einen Schaden, der über CHF 300.00 liegt, 15 Strafeinheiten auszufällen sind und nach Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 144 Abs. 2 StGB bei einem qualifizierten Schaden von über CHF 10'000.00 mit mindestens 360 Strafeinheiten, also einem Jahr, gerechnet wird, ergibt sich, wenn man für die Deltaschadenssumme von CHF 9'700.00 und einem Delta von 345 Strafeinheiten rechnet, pro CHF 28.00 (gerundet) Schaden rund eine Stra- feinheit. Bei einer Schadenssumme von CHF 6'845.10 würden interpoliert und abgerundet somit rund 240 Tage resp. 8 Monate Freiheitsstrafe resultieren, wenn man die Sachbeschädigung im Rahmen einer Einzelstrafzumessung betrachten würde. Im Quervergleich zu anderen Urteilen des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland mit ähnlichen Schadenssummen, scheint dies jedoch etwas hochgegriffen, weshalb eine Reduktion auf 210 Tagen respektive 7 Monaten angemessen erscheint. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind in casu indessen nicht die ganzen 210 Tage, sondern bloss 2/3, d.h. 140 Tage Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe von 30 Tagen zu asperie- ren. Nach Ansicht der Kammer ist diese Berechnungsmethode bereits aufgrund der Kann-Vorschrift von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht sachgerecht und stimmt im Ergebnis auch nicht mit der gängigen Strafzumessungspraxis im Kanton Bern überein. Die Kammer erachtet aufgrund des noch leichten Tatverschuldens und in Anlehnung an den Entscheid des Obergerichts SK 21 266 vom 29. Juli 2022 eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist aufgrund des engen zeitlichen und sachli- chen Zusammenhangs mit dem Diebstahl zur Hälfte und damit mit 30 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen. 19.2 Hausfriedensbruch Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 484): Der Beschuldigte drang vorsätzlich in das Industriegebäude ein. Hierbei handelt es sich nicht um ein Wohngebiet. Da die Tat an einem Wochenende verübt wurde, begegnete der Beschuldigte weder den Verfügungsberechtigten noch weiteren Personen. Er tat dies zum Nachteil von zwei geschädigten Un- ternehmen. Für den Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB erachtet das Gericht – alleine betrachtet und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien – grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen. Auch hier gilt es indessen wiederum Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Asperiert zu 2/3 ist die Freiheitsstrafe wegen den Hausfriedensbrüchen um 20 Tagen zu erhöhen. Auch beim Hausfriedensbruch handelt es sich um eine notwendige Begleiterschei- nung der übrigen deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Die VBRS-Richtlinien sehen 40 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch vor, bei dem der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt (S. 49 VBRS-Richtlinien). Vorliegend wiegt das objek- tive Tatverschulden im Verhältnis zum Referenzsachverhalt deutlich geringer (Ge- schäftsgebäude, niemand anwesend). Da das objektive Tatverschulden jedoch schwerer wiegt als ein weiterer Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien zum Hausfriedensbruch – bei welchem eine Strafe von 15 Strafeinheiten für den Täter, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, vorgesehen ist (S. 49 VBRS- 33 Richtlinien) – erscheint eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Diebstahl ist diese Strafe zur Hälfte und damit mit 10 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen. 19.3 Asperierte Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten ist nach Massgabe des Verschuldens des Beschuldigten die Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe gestützt auf die zu asperierenden Delikte um insgesamt 40 Tage auf 100 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz gewichtete die drei Vorstrafen des Beschuldigten vom 15. Ja- nuar 2016, 18. Februar 2016 und 17. Mai 2016 – alle wegen Widerhandlungen ge- gen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie betreffend die Vorstrafe vom 17. Mai 2016 zusätzlich wegen Fälschung von Ausweisen – leicht straferhöhend. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass sich aus den Akten keine Besonderheiten im Vor- leben des Beschuldigten ergeben (pag. 485). Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse anbelangt, schloss die Vor-in- stanz, dass der Beschuldigte, soweit beurteilbar, in geordneten finanziellen Verhält- nissen lebe und auch keine Schulden zu haben scheine (pag. 485). Dies sei neutral zu gewichten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit wertete die Vorinstanz ebenfalls neutral (pag. 485). Die Vorinstanz erhöhte die Strafe aufgrund der drei Vorstrafen aus dem Jahr 2016 um 20 Tage Freiheitsstrafe. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen und erachtet die Vorstrafen ebenfalls als straferhöhendes Element. Der Beschuldigte delinquierte in der Vergangenheit mehrfach bei seinen Aufenthalten in der Schweiz und zeigte damit seine Haltung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung deutlich. Der Beschuldigte hat sich durch seine Vorstrafen offenbar nicht beeindrucken lassen. Die Strafe ist daher um 30 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 21. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beträgt nach dem Gesagten 130 Tage Freiheitsstrafe. 22. Bedingter Strafvollzug Da die Kammer bezüglich der Frage des bedingten Vollzugs an das Verschlechte- rungsverbot gebunden ist, ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren. Gleiches gilt hinsichtlich der Probezeit, welche die Vorinstanz auf drei Jahre festge- legt hat. Eine kürzere Probezeit rechtfertigt sich aufgrund der Vorstrafen ohnehin nicht. 23. Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 34 Die polizeiliche Anhaltung erfolgte am 30. Januar 2023. Die Untersuchungshaft wurde sodann am 1. Februar 2023 angeordnet. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte am 5. April 2023 aus der Haft entlassen. Es ergeben sich somit 66 anrechenbare Tage. V. Landesverweisung 24. Allgemeines Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 486 f.). 25. Vorinstanzliche Subsumtion Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der einzige Anknüpfungspunkt des Beschuldigten zur Schweiz sein geltend gemachter Autohandel sei. Er habe sich mehrmals für jeweils kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten, wobei manche dieser Aufenthalte illegal gewesen seien. Zudem seien auch andere Straftaten in seinem Strafregisterauszug aufgeführt. Vor diesem Hintergrund müsse der Beschuldigte als eigentlicher «Kriminaltourist» bezeichnet werden, bei welchem offenkundig ein öf- fentliches Interesse bestehe, dass dieser aus der Schweiz verwiesen werden. Über- wiegende private Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz seien keine erkennbar. Es liege damit kein schwerer Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weswegen eine Landesverweisung auszusprechen sei. Mit Blick auf den vom Beschuldigten singulär begangenen Einbruchdiebstahl und unter Berücksichtigung der konkreten Tatschwere erachtete die Vorinstanz die Mini- maldauer von fünf Jahren Landesverweisung als angemessen. 26. Würdigung durch die Kammer Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollends anschliessen: Es liegt offensichtlich kein Härtefall vor und es bestehen keine überwiegenden privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Vielmehr besteht aufgrund der Vorstrafen und der erneuten, gesteigerten Delinquenz ein offenkundi- ges öffentliches Interesse, den Beschuldigten aus der Schweiz zu verweisen. Es ist daher eine Landesverweisung auszusprechen. Infolge des Verschlechterungsverbots ist die Kammer an die durch die Vorinstanz ausgesprochene Dauer von fünf Jahren gebunden. Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 491 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, über keinen slowenischen Aufenthaltstitel mehr zu verfügen (pag. 639). Auch die Kammer bejaht aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-II-Verordnung, weshalb die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS anzuordnen ist. 35 VI. Zivilpunkt 27. Rechtliche Grundlagen Hierzu kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 488 f.). 28. D.________ AG 28.1 Forderung Die Firma D.________ AG reichte mehrere Handwerkerrechnungen sowie eine Ko- pie des Schreibens der Helvetiaversicherung vom 11. Juli 2022, welche die Scha- densmeldung bestätigte und darauf hinwies, dass ein Selbstbehalt von CHF 200.00 bestehe, zu den Akten (pag. 369 ff.). Im Schreiben vom 23. März 2023 führte die D.________ AG aus, dass die Versicherung den Schaden übernommen und damit lediglich noch der Selbstbehalt von CHF 200.00 offen sei (pag. 369). 28.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte das Schreiben vom 23. März 2023 als Laieneingabe und nahm es als Antrag auf Ersatz des von der Geschädigten selbst getragenen Selbst- behalts von CHF 200.00 entgegen. Folglich sprach die Vorinstanz der D.________ AG einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu. 28.3 Würdigung durch die Kammer Da die Straf- und Zivilklägerin keine eigene Berufung oder eine Anschlussberufung erhob, findet Art. 405 Abs. 2 StPO keine Anwendung. Vielmehr kommen in dieser Konstellation die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung zur An- wendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 338 StPO regelt diesbezüglich, dass die Pri- vatklägerschaft grundsätzlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen hat, diese aber auf Gesuch hin dispensiert werden kann. In der Vorladung vom 11. Oktober 2023 wurde der Privatklägerschaft ein Erscheinen jedoch freigestellt und diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie schriftliche An- träge stellen kann. Solche sind nun anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens nicht eingegangen. Jedoch reichte die D.________ AG mit Schreiben vom 2. Au- gust 2024 nochmals die bereits bei der Vorinstanz ins Verfahren eingebrachten Un- terlagen ein und hielt in ihrem Schreiben erneut fest, dass sie einen Selbstbehalt von CHF 200.00 zu tragen habe. Da ein Nichterscheinen, nicht einmal ein unentschuldigtes Nichterscheinen, keinen Rückzug der Straf- und/oder Zivilklage oder eines Strafantrags zur Folge hat (siehe hierzu bspw. BSK StPO-MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, zu Art. 338, N. 4), ist auch obe- rinstanzlich die Laieneingabe vom 23. März 2023, resp. 2. August 2024, zu beurtei- len. Die Vorinstanz hielt hierzu fest (pag. 489): 36 Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR zur Erstattung des geleisteten Selbstbehaltes sind vor- liegend offenkundig erfüllt, nachdem ein Schaden durch die eingereichten Rechnungsbelege ausge- wiesen, die Widerrechtlichkeit wegen des Eingriffs in das Eigentum als absolut geschütztes Rechtsgut (objektive Widerrechtlichkeitstheorie) erstellt sowie Kausalität und zivilrechtliches Verschulden ohne weiteres zu bejahen sind. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen und der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die D.________ AG zu verurteilen. 29. E.________ GmbH 29.1 Forderung Bezüglich der E.________ GmbH liegt das Strafantragsformular vom 26. Juli 2022 (pag. 159) vor, mit welchem ein Schadenersatz von CHF 2'500.00 gefordert wird. Wie die Vorinstanz aus dem Formular sinngemäss CHF 500.00 für das Deliktsgut und CHF 2'000.00 für den entstandenen Sachschaden herauslesen kann, er- schliesst sich der Kammer nicht. Hingegen lässt sich diese Aufteilung des Betrages der Anzeige entnehmen, in welcher ein Schaden von ca. CHF 2'000.00 (pag. 158) und ein Deliktsbetrag von ca. CHF 500.00 (pag. 157) aufgeführt ist. 29.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Schadenersatz von CHF 2'000.00 für den entstandenen Sachschaden als unzureichend begründet / beziffert, dies im Gegensatz zum geltend gemachten Schaden aus dem Diebstahl von CHF 500.00 und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die E.________ GmbH (pag. 490). 29.3 Würdigung durch die Kammer Vorab kann auf die formellen Ausführungen unter Ziff. 28.3. verwiesen werden. Die E.________ GmbH reichte im oberinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung hin zusätzliche Beweismittel ein, stellte aber keine expliziten Anträge. Immerhin sind der Deliktsbetrag und damit der Schaden in Bezug auf das gestohlene Bargeld erstellt und die Zivilklage kann diesbezüglich wie schon vorinstanzlich gutgeheissen wer- den. Soweit weitergehend ist die Zivilklage infolge des Verschlechterungsverbots oh- nehin auf den Zivilweg zu verweisen. 30. C.________ GmbH 30.1 Forderung Im Formular «Strafantrag – Privatklage» vom 11. Juli 2022 kreuzte die C.________ GmbH zwar an, zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen zu wollen, bezifferte aber ihre Forderung nicht (pag. 161). 30.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies die Zivilklage in Anbetracht der gänzlich fehlenden Begrün- dung / Bezifferung vollumfänglich auf den Zivilweg (pag. 490). 37 30.3 Würdigung durch die Kammer Vorab kann auf die formellen Ausführungen unter Ziff. 28.3. verwiesen werden. Die C.________ GmbH reichte im oberinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung hin zwar Dokumente der Buchhaltung sowie eine Kopie der Schadensmeldung an die Versicherung helvetia ein, verzichtete aber auch anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens auf eine Bezifferung/Begründung einer allfälligen Zivilklage, weshalb eine allfällige Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Infolge des Verschlech- terungsverbots wäre ein anderer Schluss ohnehin nicht möglich. VII. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 Vorinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 16'762.15 be- stimmt. Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wurde, hat er diese Verfahrenskosten zu tragen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 bestimmt. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich ei- nen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen. In der Folge hat er die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 32. Amtliche Entschädigung 32.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Hono- rar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festset- zung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer wer- den zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; 38 BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro- zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 32.2 Vorinstanzliche Entschädigung Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ rechtskräftig auf CHF 9'117.45. Aufgrund der oberinstanzlichen Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 32.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 8. August 2024 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'357.87 geltend (amtliches Honorar: CHF 3'933.30, Auslagen: CHF 113.00, Mehrwertsteuer: CHF 311.57). Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer grundsätzlich als angemessen. Die Kammer kürzt ledig- lich die durch Rechtsanwalt B.________ geschätzte Dauer der Berufungsverhand- lung von 4 Stunden auf 2,5 Stunden. Es resultiert so ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden und 10 Minuten. Zudem wird der unter den Auslagen aufgeführte Reisezu- schlag von CHF 50.00 separat berücksichtigt. Schliesslich wurde in der Honorarnote sowohl für die Aufwendungen aus dem Jahre 2023 als auch aus dem Jahre 2024 mit dem Mehrwertsteuersatz von 7,7 % gerechnet – richtigerweise hätte für das Jahr 2024 ein Mehrwertsteuersatz von 8,1% ausgewiesen und die Honorarnote entspre- chend den Aufwendungen und Auslagen aufgeteilt werden müssen. Die Kammer hat daher die Auslagen anteilsmässig entsprechend dem Aufwand auf die Jahre 2023 und 2024 verteilt. Was den einzig nicht datierten Aufwand «Aktenstudium» im Um- fang von 1h 30min anbelangt, so hat die Kammer diesen im Jahr 2023 berücksichtigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ folglich für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'044.60; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung von insgesamt CHF 4'044.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 VIII. Verfügungen Für die Verfügung gemäss V. Ziff. 2 wird auf das Dispositiv verwiesen. 40 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. April 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 9'117.45 bestimmt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis 11. Juli 2022 in F.________(Ortschaft): 1.1. zum Nachteil der C.________ GmbH (Deliktsbetrag: ca. CHF 440.00), 1.2. zum Nachteil der E.________ GmbH (Deliktsbetrag: CHF 500.00), 2. der Sachbeschädigung, begangen im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis 11. Juli 2022 in F.________(Ortschaft): 2.1. zum Nachteil der C.________ GmbH (Schaden: ca. CHF 200.00), 2.2. zum Nachteil der E.________ GmbH (Schaden: CHF 743.15), 2.3. zum Nachteil der D.________ AG (Schaden: CHF 4'645.10), 3. des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum vom 8. Juli 2022 bis 11. Juli 2022 in F.________(Ortschaft): 3.1. zum Nachteil der C.________ GmbH, 3.2. zum Nachteil der E.________ GmbH, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. d, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB 422 ff., 426 Abs.1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 66 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 41 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. zur Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'762.15. 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsan- walt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'117.45 zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.25 200.00 CHF 1’450.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’481.50 CHF 114.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’595.60 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.92 200.00 CHF 2’184.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’265.50 CHF 183.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’449.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'044.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'044.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die D.________ AG. 42 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die E.________ GmbH. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwie- sen. 3. Die Zivilklage der C.________ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) betreffend A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung i.V.m. Art. 24 Ziff. 12 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) und die von ihm erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1, C.________ GmbH, handelnd durch L.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2, D.________ AG, handelnd durch S.________ - der Straf- und Zivilklägerin 3, E.________ GmbH, handelnd durch T.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispo- sitiv sofort; Motiv innert 10 Tagen) 43 Bern, 8. August 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Oktober 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Forster Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44