46 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe vorsehe (AB 2006 S 1048 / BO 2006 E 1047). Da die StPO kein separates Widerrufsverfahren kennt, sehen Art. 22 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auch keinen separaten Kostenrahmen dafür vor. Der zusätzliche Aufwand, den die Prüfung des Widerrufs verursacht, ist in der Gebühr, welche anhand des ordentlichen Gebührenrahmens von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD bestimmt wird, enthalten und wird nicht gesondert ausgewiesen.