Oberinstanzlich werden gestützt auf folgende Erwägungen keine Kosten für die Behandlung der Widerrufe ausgeschieden: Art. 354 des Entwurfs für die StPO von 2005 sah ein Widerrufsverfahren vor, welches unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung durchzuführen gewesen wäre (so wie es auch das ehemalige Bernische Strafverfahren kannte). Anlässlich der Beratungen verzichtete das Parlament jedoch ausdrücklich auf ein separates Widerrufsverfahren, unter anderem weil Art. 46 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe vorsehe (AB 2006 S 1048 / BO 2006 E 1047).