21 ten der oberen Instanz vollständig, da er mit seinem Antrag auf Freispruch nicht obsiegt hat und die Reduktion der Strafe von 150 auf 110 Tagessätze gemäss Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO nur unwesentlich ist. 23.3 Widerruf Für die beiden Widerrufsverfahren wurden erstinstanzlich die Kosten auf CHF 300.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Dies kann bestätigt werden. Oberinstanzlich werden gestützt auf folgende Erwägungen keine Kosten für die Behandlung der Widerrufe ausgeschieden: