Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge vollumfänglicher Anfechtung auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 bestimmt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen trägt der Beschuldigte die Verfahrenskos-