23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Hauptverfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'853.90 sind infolge des Schuldspruchs dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Hauptverfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge vollumfänglicher Anfechtung auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 bestimmt.