Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingt Vollzug werden somit nicht widerrufen. VI. Kosten und Entschädigung