Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug der neuen Strafe genügen wird, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Warnwirkung der nun mit vorliegendem Urteil unbedingt auszusprechenden Strafe es erlaubt, vom Widerruf der erwähnten Vorstrafen abzusehen bzw. dem Beschuldigten in diesem Punkt wiederum eine gute Prognose zu stellen. Der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV;