___ wegen einer Sachentziehung – einem nicht einschlägigen Delikt – bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch liegt dies 20 Jahre zurück, der Beschuldigte war damals 26 Jahre alt. Der Freiheitsentzug aus dem 2005 wird somit zu Gunsten des Beschuldigten bei der Beurteilung der möglichen Warnwirkung des Vollzugs der neuen Strafe nicht mitberücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug der neuen Strafe genügen wird, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten.