Die für das neue Delikte auszusprechende Geldstrafe von 80 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit den erwähnten Vorstrafen aus dem 2019 und 2020 zweimal zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, jedoch musste er hierfür keine unbedingte Strafe gewärtigen. Zwar wurde der Beschuldigte im Jahre 2005 in V.________ wegen einer Sachentziehung – einem nicht einschlägigen Delikt – bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch liegt dies 20 Jahre zurück, der Beschuldigte war damals 26 Jahre alt.