Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der neuen Strafe verweigert, da die bisherigen bedingten Geldstrafen wegen Widerhandlungen gegen das SVG (vom