Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft in Yverdon-les-Bains vom 12. November 2019 (AM19.019298-AMNV; PEN 22 591) für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug sowie der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. Mai 2020 (O20 4087; PEN 23 44) für eine Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingt Vollzug zu widerrufen sind, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand in der Probezeit der vorangehenden Verurteilungen begangen wurde.