Straferhöhend fallen für die Kammer die beiden jüngsten Vorstrafen aus dem Jahre 2019 und 2020 ins Gewicht. Dass der Beschuldigte nicht nur einschlägig, sondern auch während laufender Probezeit delinquierte, zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit und Unbelehrbarkeit. Die Kammer erachtet für die beiden Vorstrafen eine Erhöhung von insgesamt 30 Strafeinheiten als angemessen, auch wenn dadurch die einzeltatschuldangemessene Strafe um mehr als die Hälfte erhöht wird 19.4 Strafempfindlichkeit