Die schweizerischen Vorstrafen in Höhe von 25 und 43 Tagessätzen belaufen sich kumuliert auf 68 Tagessätze. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verdoppelung der Strafe (gemäss Empfehlung der VBRS-Richtlinien S. 15 bei einem Rückfall innert fünf Jahren) widerspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wiederholt einschlägig delinquierte. Straferhöhend fallen für die Kammer die beiden jüngsten Vorstrafen aus dem Jahre 2019 und 2020 ins Gewicht.