18 fen unter dem Titel der Täterkomponenten weiterhin massiv straferhöhend zu gewichten, jedoch im konkreten Fall bei einer Erhöhung der tatschuldangemessenen Strafe um die Hälfte der weite Ermessensspielraum der Vorinstanz ausgeschöpft sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5.). Die schweizerischen Vorstrafen in Höhe von 25 und 43 Tagessätzen belaufen sich kumuliert auf 68 Tagessätze.