Ebenso unzulässig sei es, die Einsatzstrafe für die neue Tat in Prozenten zu erhöhen, denn dadurch würde sich die identische Täterkomponente (Vorleben bzw. Vorstrafen) je nach Höhe des Tatverschuldens der neuen Tat mehr oder weniger stark auswirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3.; E. 4.3.2.). Bezüglich der maximalen Höhe des Zuschlages hat das Bundesgericht 2015 festgehalten, dass es den Vorinstanzen zwar nicht grundsätzlich untersagt sei, Vorstra-