120). Im Übrigen ist auch zu erwähnen, dass auch der D.________ Strafregisterauszug mehrere ältere Vorstrafen aufweist, darunter u.a. auch mehrere Strassenverkehrsdelikte (pag. 282 ff., 295 ff.). Das Bundesgericht untersagt jedoch, Vorstrafen wie eigenständige Delikte erneut zu würdigen, namentlich dürfen sie nicht in der Art einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Strafzumessung einfliessen, denn dies würde auf eine Doppelbestrafung hinauslaufen.