117). Am 5. Mai 2020 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Oberland wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 43 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.00 (pag. 118). Die Strafe der Staatsanwaltschaft Yverdon-les-Bains wurde nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. Gemäss Auszug aus dem Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ, welches den sog. «ADMAS-Auszug» ersetzt hat) wurde der Beschuldigte bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand am 17. Juli 2019 verwarnt (pag. 120).