Vorstrafen Gemäss Rechtsprechung können Vorstrafen, insbesondere einschlägige, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das SVG in der Schweiz zweifach einschlägig vorbestraft (pag. 116 f.): Am 12. November 2019 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Staatsanwaltschaft Yverdon-les-Bains zu 25 Tagessätzen Geldstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Vorfall vom 10.09.2019; 0.48 mg/l AAK; pag. 117).